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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 15

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K.F. teilt allen Reichsuntertanen mit, daß die, so sich nennen camrer, ratte und gemainde unnser und des hailigen reichs statt Regenspurg, auf Klage des Licentiaten, ksl. Rates und Kammerprokuratorfiskals Johann Gessel von ihm und dem ksl. Kammergericht umb ir mercklich swer mißhandlung an ihm und dem heiligen Reich unter anderem zum Verlust aller ihrer Ehren mitsamt ihrer Regierung und aller Freiheiten und Privilegien, die sie von dem heiligen Reiche innehaben, laut des hierüber ausgestellten Urteilsbriefes1 verurteilt worden seien. Er befiehlt ihnen daher, von nun an die Genannten für unwürdig und untüchtig lewt zu halten und ihnen nicht zu gestatten, ihre früheren Privilegien und Freiheiten weiter zu gebrauchen. Geben mit urteil ..am vierzehennden tag des monats mayen (nach Kop.).

Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.p. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Von dem Notar Johannes Schappenler beglaubigte Abschrift des 15. Jh. (ohne Datum) im BayHStA München (Sign. Kurbayern Äußeres Archiv 1568, fol. 53r), Pap. Weitere vier zeitgen. Abschriften mit not. Beglaubigungsvermerken ebd. (Sign. Kurbayern Äußeres Archiv 1568, fol. 55r, 55v, 56r, 57r, 156), Pap. Reg.: CHMEL n. 8560 (nach Registerüberlieferung).

Anmerkungen

  1. 1Siehe Vorurkunde n. 420.

Registereinträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 15 n. 421, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1490-05-14_2_0_13_15_0_422_421
(Abgerufen am 23.04.2024).