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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 15

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K.F. teilt denen, die sich Kammerer und Rat nennen, sowie der Gemeinde zu Regensburg mit, daß sein ksl. Kammerprokuratorfiskal1 schwere Klage gegen sie vorgebracht habe. Hiernach hätten sie ihre ern vergessen und sich unterstanden, die Stadt Regensburg in andere Hände zu geben, sich mit ungepürlichen Pflichten und Eiden fremder Herrschaft zu unterwerfen und falls ihr pöser wille stat haben mocht, ihre Stadt ihm und dem heiligen Reich zu entziehen, obwohl diese, die auf tägen und anndern ennden für der eltisten und vordersten statt eine des heyligen reichs gehalten werde, doch, wie offenkundig und jedem bekannt sei, ihm und dem heiligen Reich on mittel zugehöre und bisher niemand anderen als den römischen K. als ihren Herrn anerkannt habe, von dem sie (die Angesprochenen) selbst auch ihre Herrschaft hätten. Durch dieses Verhalten seien sie ihm mit ihren Leibern und Gütern verfallen und aller ihrer Ehren und Würden beraubt und hätten außerdem seine und des Reichs schwere Strafe verwirkt. Er befiehlt ihnen daher bei Vermeidung der genannten penen und seiner und des heiligen Reiches schwerer Ungnade, binnen eines Monats nach Zustellung dieses Briefes die genannte Stadt Regensburg wieder der ksl. Herrschaft zu unterstellen und die eingegangenen ungepürlich Pflichten zu widerrufen. Sollten sie dies nicht tun, lädt er sie auf den 45. Tag nach Ablauf der oben genannten Frist, bzw. auf den ersten darauf folgenden Gerichtstag, peremptorisch vor sich oder den, den er an seiner Stelle damit beauftragen werde, um sich gegenüber der Klage des Prokuratorfiskals zu verantworten, und weist sie darauf hin, daß auch im Falle ihrer Abwesenheit verhandelt werde.

Originaldatierung:
Am dreyzehennden tag des monads december (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.p. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Zeitgen. Abschrift im BayHStA München (Sign. Kurbayern Äußeres Archiv 1568, fol. 10r -11r), Pap. Druck: FUGGER-BIRKEN, Ehrenspiegel S. 1022f.; MÜLLER, Reichstags-Theatrum 2, 6 S. 192f. Reg.: HARPPRECHT, Staatsarchiv 1 S. 83 § 137 (nach FUGGER-BIRKEN); LICHNOWSKY(-BIRK) 8 n. 1338 (nach gleicher Quelle). Vgl. auch die Eintragungen in den Regensburger Stadtrechnungen im StadtA Regensburg (Sign. Cameralia 19a, fol. 139r) sowie die Hinweise zur Frankfurter Überlieferung in Regg. F. III., H. 4 n. 1003 (es handelt sich jedoch beim obigen Schreiben nicht, wie hier ausgeführt, um das Urteil des Kammergerichts, das später [1490 Mai 14; siehe n. 420] erging, sondern erst um die Ladung). Das Antwortschreiben der Stadt ist im BayHStA München (Sign. Gemeiners Nachlaß 18 [unfoliiert]) in einer Abschrift des 16. Jh. erhalten; aus diesem Schreiben ergibt sich, daß die Ladung sant Sebastianstag nechstverschinen (1490 Januar 22) in Regensburg eintraf. Vgl. GEMEINER 3 S. 774 mit Anm. 1500 (nach FUGGER-BIRKEN, Ehrenspiegel S. 1023). Lit.: STRIEDINGER, Kampf, S. 150f; KNOLLE, Reichsfiskalat, S. 144f; A. SCHMID, Regensburg (= HAB 60), S. 185; MAYER, Ringen, S. 46, Anm. 48.

Anmerkungen

  1. 1Nach HEINIG, Hof, S. 134ff. amtierten zu dieser Zeit zwei Fiskalprokuratoren: Heinrich Martin und Johann Gessel. Die Anklage gegen Regensburg wurde wohl von Anfang an von Johann Gessel vor dem Kammergericht vertreten; für dessen spätere Mitwirkung am Prozeß siehe z. B. unten n. 420f

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 15 n. 417, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1489-12-13_1_0_13_15_0_418_417
(Abgerufen am 28.03.2024).