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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 15

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K.F. schreibt dem N. der sich nennet Hanns Fuchsstainer, vermeinten schultheissenn in unnser unnd des heiligen reichs stat Regennspurg, Bf. Heinrich von Regensburg habe ihm vortragen lassen, daß er sich unterstanden hätte, gegen einige seiner Personen, die zum Propstgericht gehörten, mit vermeintem gerichtszwang zu prozedieren, obwohl das Propstgericht mit den zugehörigen Personen ihm mit seinen anderen Regalien als Reichslehen verliehen worden und seit alters her im bisher üblichen Gebrauch gewesen sei. Er (K.F.) gebietet ihm und seinen Nachfolgern deshalb bei Vermeidung seiner und des Reiches schwerer Ungnade und Strafe, das bisherige Vorgehen einzustellen und auch künftig gegen die Personen des bfl. Propstgerichts nichts zu unternehmen, was die Rechte des Bischofs beeinträchtigen könnte.

Originaldatierung:
Am andern tag des monnets januari (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift des 15. Jh. mit Beglaubigungsvermerk des Notars Johannes Velber im BayHStA München (Sign. Kurbayern Äußeres Archiv 1505, fol. 142r-v), Pap. Druck: RIED 2 S. 1078f. n. 1528. Reg.: CHMEL n. 8363. Vgl. hierzu auch die Eintragungen in den Regensburger Stadtrechnungen im Stadt A Regensburg (Sign. Cameralia 19a, fol. 34r). Lit.: STRIEDINGER, Kampf, S. 147; MAYER, Ringen, S. 37, Anm. 63; vgl. ferner LILIENCRON, Volkslieder 2, S. 195 (siehe n. 411).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 15 n. 414, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1489-01-02_4_0_13_15_0_414_414
(Abgerufen am 19.04.2024).