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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 15

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K.F. teilt Bf. Friedrich von Augsburg mit, Bf. Heinrich von Regensburg habe ihm folgenden Sachverhalt vortragen lassen1: Da einige sich unterstanden hätten, ihm eintrag und irrung zu bereiten wegen seiner Rechte am Propstgericht zu Regensburg, das er neben anderen Regalien von ihm, dem K. und dem heiligen Reiche zu Lehen trage, habe er zur Wahrung seiner Rechte veranlaßt, kundschaft und gezeugnis einzuholen. Nun sei er aber in Sorge, daß die Person, die er mit der kundschaft beauftragt habe, wegen ihres vorgerückten Alters und Krankheit halber sterben könnte und habe daher ihn (K.F.) gebeten, ihm zur Wahrung seiner Rechte behilflich zu sein. Deshalb befiehlt K.F. dem Bf. von Augsburg und erteilt ihm hierzu Vollmacht, an seiner Statt zur Einholung entsprechender kundschaft geeignete Zeugen zu laden und im Beisein der Gegenpartei zu verhören, hierüber eine Urkunde auszustellen und diese dann dem Bf. von Regensburg oder seinen Anwälten auszuhändigen. Er gibt ihm außerdem Vollmacht, säumige Zeugen durch entsprechende Strafen zum Erscheinen und zur Aussage zwingen zu können.

Originaldatierung:
Am anndern tag des monets january (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Zeitgen. Abschrift des Notars Johannes Velber im BayHStA München (Sign. RU Regensburg 1489 Januar 2), Pap.

Anmerkungen

  1. 1Ein auf „1488“ datierter Brief Bf. Heinrichs an K.F. in dieser Angelegenheit ist im Archiv des Historischen Vereins Regensburg überliefert; vgl. VOLKERT, Archivrepertorien 2, 1 n. 398.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 15 n. 412, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1489-01-02_2_0_13_15_0_412_412
(Abgerufen am 16.04.2024).