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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 15

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K.F. teilt Kammerer und Rat der Stadt Regensburg mit, ihm sei zur Kenntnis gelangt, daß die Juden in Regensburg in ihren Freiheiten und guten Gewohnheiten beeinträchtigt würden, indem sie bei der Ausübung ihres Gewerbes und hanndtirung behindert würden und indem ihnen der Rechtsschutz bei der Eintreibung ihrer Geldschulden auf haubtgut1und judenschaden2 verzogen werde. Da er dieses nicht dulden könne, befiehlt er ihnen bei den in den Freiheiten der Juden aufgeführten penen und bei seiner und des Reiches Ungnade, die Juden in Regensburg bei ihren gewohnten Freiheiten und ihrem Herkommen zu belassen und sie nicht in unbilliger Weise zu beschweren, sondern, so oft sie, die Regensburger, durch ksl. Briefe hierzu ersucht werden, sie zu handhaben, zu schützen und zu schirmen, ihnen auf ihr Ersuchen Rechtsschutz gegen ihre Schuldner vor dem Stadtgericht zu gewähren und ihnen zu gestatten, von dem ausgeliehenen Geld angemessene Zinsen (zimlichen gesuch) zu nehmen, wie ihnen dies von den Päpsten im heiligen Reiche erlaubt worden sei.

Originaldatierung:
Am funftzehennden tag des monets july (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift des 15. Jh. im BayHStA München (Sign. Kurbayern Äußeres Archiv 1623, fol. 85r), Pap. Weitere zeitgen. Abschrift ebd. (Sign. Gemeiners Nachlaß 45 [nicht foliiert]), Pap. Druck: GEMEINER 3 S. 650 (im Auszug). Reg.: WIENER, Regesten 1 n. 118; STRAUS n. 524.

Anmerkungen

  1. 1haubtgut: Darlehen, vgl. DRW 5, Sp. 295-299.
  2. 2judenschaden: Zinsen für ein bei Juden aufgenommenes Darlehen, vgl. ebd. 6, Sp. 561.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 15 n. 372, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1481-07-15_3_0_13_15_0_372_372
(Abgerufen am 29.03.2024).