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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 15

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K.F. teilt Kammerer und Rat der Stadt Regensburg mit, daß er die bei ihnen gefangenen siebzehn Juden gegen beiliegende, von seinem Protonotar Johann (Hans) Waldner geschriebene Urfehde (urgicht) ledig gezelt habe und daß er dem zeiger dieses Briefes, Georg Tympp, befohlen habe, die Juden aus dem Gefängnis zu nehmen und wieder in ihre Häuser einzusetzen. Er befiehlt ihnen deshalb bei Vermeidung seiner und des Reiches schwerer Strafe und Ungnade, die gefangenen Juden gegen Aushändigung des von ihnen besiegelten Urfehdebriefes1 ohne jedes Entgelt an Georg Tympp zu übergeben, in ihre Häuser zu lassen, ihnen Schutz und Geleit zu gewähren und sie bei ihren hergebrachten Freiheiten und Privilegien zu belassen und nichts gegen sie ohne seine Erlaubnis zu unternehmen, damit die ihm von den Juden geschuldete Zahlung von 10000 rhein. Gulden nicht verhindert werde. Die Regensburger sollen auch den Brief2, den Hans Frießhaimer von der Juden wegen ihnen überreicht hat, an diese aushändigen. Vor der Freilassung sollen sie aber von den Juden Gelübde und Eide abnehmen, daß sie vor der vollständigen Bezahlung der an ihn (K.F.) geschuldeten 10000 Gulden weder sich selbst noch ihr Hab und Gut aus der Stadt bringen werden3.

Originaldatierung:
Am sibentzehenden tag des monets juny.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.p. KVv: Juden Regens(burg) (oberer Rand). K(aiserliches) mandat von wegen der 17 juden, di auszulazzen (Empfängervermerk, darunter rechts).

Überlieferung/Literatur

Org. im BayHStA München (Sign. RU Regensburg 1480 Juni 17 [Gemeiners Nachlaß 13]), Pap., rotes, rückseitig aufgedr. (vermutliches) S 18 (nur in Resten erhalten). Kop.: Abschrift des 15. Jh. ebd. unter gleicher Sign., Pap. Druck: STRAUS n. 509 (im Auszug); STERN, Jahrbuch 20, S. 174f. (vollständig). Reg.: LICHNOWSKY(-BIRK) 8 n. 268; WIENER, Regesten In. 117.

Kommentar

Vgl. hierzu auch GEMEINER 3 S. 640, der als Empfangsdatum 1480 Juli 17 nennt. Zum Entwurf der Antwort der Stadt an den K. vgl. STRAUS n. 510.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. zu der von den Juden am 4. September 1480 geschworenen Urfehde CHMEL, Mon. Habsb. 1, 3 S. 121f. n. 49; STERN, Jahrbuch 20, S. 176-178.
  2. 2Es handelt sich wohl entweder um den Befehl K. Friedrichs (um Dezember 1479), die Juden bis zur Leistung der Urfehde festzuhalten (vgl. oben n. 354) oder um die Erlaubnis des Kaisers, sich wegen der 8000 Gulden an den Juden schadlos zu halten (vgl. oben n. 355).
  3. 3Zur Ableistung dieser Eide 1480 September 4 vgl. STRAUS n. 516f.; STERN, Jahrbuch 20, S. 176f.

Registereinträge

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 15 n. 366, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1480-06-17_1_0_13_15_0_366_366
(Abgerufen am 28.03.2024).