Regestendatenbank - 201.916 Regesten im Volltext

[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 15

Sie sehen den Datensatz 352 von insgesamt 504.

K.F. erlaubt Kammerer, Rat und Gemeinde der Stadt Regensburg, von den Juden, die in der Stadt wohnen oder zukünftig wohnen werden, über die bisherige Jahressteuer hinaus eine Steuer von jährlich 400 rhein. Gulden zu erheben. Von diesen 400 Gulden sollen sie 200 Gulden gegen Quittung an ihn zahlen und die restlichen 200 Gulden so lange, bis die Summe von 8000 rhein. Gulden erreicht sein wird, zu iren und der stat notturfften verwenden. Danach sollen sie die gesamten 400 Gulden an ihn (K.F.) und seine Rechtsnachfolger bezahlen. Er gebietet deshalb allen Juden und Jüdinnen, die in Regensburg wohnen, bei Vermeidung einer Pön von 100 Mark lötigen Goldes, zahlbar zur Hälfte an die ksl. Kammer und zur Hälfte an Kammerer und Rat der Stadt Regensburg, sowie unter Androhung seiner und des heiligen Reiches schwerer Strafe und Ungnade, diese 400 Gulden jährlich ohne Widerspruch an Kammerer und Rat zu bezahlen, die sich im Weigerungsfalle an ihr Leib und Gut halten sollen.

Originaldatierung:
Am fünften tag des monets octobris (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Zeitgen. Abschrift im BayHStA München (Sign. RU Regensburg 1478 Oktober 5), Pap. Weitere zeitgen. Abschrift ebd. (Sign. Gemeiners Nachlaß 12, fol. 317r-v), Pap. Die entsprechende Verpflichtungserklärung der Stadt gegenüber dem K. ist ebd. (Sign. RU Regensburg 1478 Oktober 5) überliefert (zeitgen. Kop. [oder Konz.?]). Druck: STRAUS n. 490 (im Auszug); STERN, Jahrbuch 20, S. 172 (vollständig).

Kommentar

GEMEINER 3 S. 610 erwähnt lediglich den Inhalt der Vereinbarung. Siehe unten n. 355.

Nachträge

Nachtrag einreichen
Einreichen
Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 15 n. 352, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1478-10-05_1_0_13_15_0_352_352
(Abgerufen am 20.04.2024).