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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 15

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K.F. schreibt an den Papst (Sixtus IV.), es sei zu seiner Kenntnis gelangt, daß sich ein gewisser Benediktinermönch Sebald(us)1 aus eigenem Antrieb oder auf Veranlassung anderer unterstehe, den Abt (Johann Tegernbeck) des Klosters St. Emmeram (Regensburg) durch eine von ihm, dem Papst, zu erlangende ungewohnte und unerhörte Visitation (seines Klosters) zu belästigen. Der genannte Mönch habe bewirkt, daß Hz. Albrecht von Bayern (-München), den dies nichts angehe, seinen orator2 nach Rom geschickt habe, um diese (ungebührliche) Neuerung zu erreichen. Dagegen habe der genannte Abt auf seine, neulich ihm, dem Papst, vorgetragene supplicatio die Anordnung (signaturam) erhalten, daß sein Kloster von niemandem außer dem Bf. von Regensburg visitiert werden dürfe. Er halte diese Entscheidung für vernünftig und heilsam, da niemand mit geringerem Aufwand und bequemer die Angehörigen des Klosters reformieren und visitieren könne als der Bf. von Regensburg, der, da er sowohl dem Papst als auch ihm und dem heiligen Reiche unterworfen sei, ihrer beider Interessen getreulicher beachten werde und der durch seine Anwesenheit für die Betroffenen, die sich ständig beobachtet fühlten, die Furcht bei Verfehlungen bewußt mache und hierdurch dazu beitrage, daß neue Vergehen sofort gemeldet würden. Da das genannte Kloster ihm (K.F.) und dem heiligen römischen Reiche unmittelbar unterworfen sei und unter seiner Vogtei und seinem Schutz stehe und außerdem bereits vor wenigen Jahren reformiert worden sei und die Brüder, wie er erfahren habe, sich, in Gottesfurcht erzogen, untadelig verhielten, sei er gehalten, den genannten Neuerungen und den Personen, die das Kloster beeinträchtigten, entgegenzutreten. Deshalb bittet er den Papst, falls es ihm gefallen sollte, das genannte Kloster zu visitieren, den Bf. von Regensburg damit zu betrauen und hofft, daß es niemandem gelingen werde, ihn, den Papst, von seiner bisher gefällten Entscheidung abzubringen. Er selbst wird als Vogt und Schutzherr aller Kirchen nicht dulden, daß insbesondere das genannte Kloster in seinen Privilegien von Personen, die dies nichts angehe, beeinträchtigt werde.

Originaldatierung:
Die vicesima mensis aprilis (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Lat. Abschrift des 15. Jh. im BayHStA München (Sign. KU Regensburg St. Emmeram 1477 April 20), Pap. Weitere Abschriften des 18. Jh. ebd. (Sign. KL Regensburg St. Emmeram Lit. 40/V, fol. 66r -67r), Pap. sowie in der Staatlichen Bibliothek Regensburg (Sign. Rat. ep. 359, Bd. 4 [unfoliiert]), Pap. und ebd. (Sign. Rat. ep. 346, Bd. 8, fol. 42r -43v), Pap. (Teil-)Druck: FEUERER, Benediktinerklöster, S. 35, Anm. 98 Reg.: LICHNOWSKY(-BIRK) 7 n. 2037.

Kommentar

Vgl. hierzu auch GEMEINER 3 S. 586-588 und S. 594 (mit Anm. 1192, wo obiges Schreiben erwähnt wird); JANNER 3, S. 553f.; ZIEGLER, Benediktinerkloster, S. 32; FEUERER, Benediktinerklöster, S. 35.

Anmerkungen

  1. 1Es handelte sich um den Klostersenior von St. Emmeram/Regensburg, Sebald Gutkauf, der mit dem Abt Johann in Streit geraten und von diesem eingekerkert worden war; vgl. hierzu GEMEINER 3 S. 586; BISCHOFF, St. Emmeram, S. 172; ZIEGLER, Benediktinerkloster, S. 29-32; BRAUN, Merkzettel, S. 144f. Ausführlich zuletzt FEUERER, Benediktinerklöster, S. 24ff.
  2. 2Mit der Führung der Verhandlungen an der Kurie hatte Hz. Albrecht 1476 Juni 24 Johann Neuhauser beauftragt; vgl. RANKL, Kirchenregiment, S. 205, Anm. 3; FEUERER, Benediktinerklöster, S. 29, Anm. 80. Zum herzoglichen Kanzler Neuhauser († 1516) vgl. ADB 23, S. 507, zuletzt STAHLEDER, Beiträge, S. 176-179.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 15 n. 326, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1477-04-20_2_0_13_15_0_326_326
(Abgerufen am 19.04.2024).