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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 15

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K.F. teilt dem Bf. (Heinrich) von Regensburg mit, ihm sei zur Kenntnis gelangt, daß die Juden in Regensburg beim Genuß ihrer Freiheiten, dem altem Herkommen und ihren Gewohnheiten beeinträchtigt würden und daß die Leute, die ihrer notturft halben mit ine zu hanndeln haben und die so in iren handlungen und sachen recht zu sprechen gepurt durch die Priesterschaft in der Stadt hart und im Widerspruch zum alten Herkommen behandelt würden. Da die Juden ihm und dem Reiche zugehören und von ihm und dem Papst die Erlaubnis hätten, angemessene Zinsen für ihr ausgeliehenes Geld zu nehmen (zymlichen wucher und gesuch zu nemen), gebietet er ihm, seine Priesterschaft zu veranlassen, die, die mit den Juden handeln und die in der Rechtsprechung über Juden tätig sind, nicht zu bedrängen, sondern dem Herkommen gemäß zu behandeln und befiehlt ihm, auch die Juden selbst im Gebrauch ihrer Freiheiten zu schützen.

Originaldatierung:
Am newnden tag des monats augusti (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Zeitgen. Abschrift im StadtA Regensburg (Sign. AR 1984/7, fol. 67r -67v), Pap.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 15 n. 309, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1475-08-09_2_0_13_15_0_309_309
(Abgerufen am 29.03.2024).