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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 15

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K.F. erteilt der Stadt Ingolstadt ein Privileg, wonach „alle Kaufmannschaft, die auf der Donau oder auf dem Lande vorbey geführt wird, in der Stadt Ingolstadt niedergelegt werden, und erst von da an wieder ihren Gang haben soll.“

Überlieferung/Literatur

Org. und Kop. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. Erwähnt bei GEMEINER 3 S. 516 mit Anm. 1006. Reg.: CHMEL n. 6369.

Kommentar

Zum Streit Regensburgs mit der Stadt Ingolstadt um das Stapelrecht siehe bereits oben n. 224.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 15 n. 269, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1471-07-31_1_0_13_15_0_269_269
(Abgerufen am 24.04.2024).