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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 15

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K.F. erinnert Hz. Albrecht von Bayern (-München) daran, daß er ihn jüngst aufgefordert habe,1 dem edlen Hans (IV.) von Degenberg, seinem Rat, und dessen Bruder Peter die ihnen ohne Rechtsgrund (durch aigen gewalt und gedürstikait unnerfodert und unverlangt aller rechten) abgenommenen Herrschaften und Güter, nämlich die Herrschaften zu Degenberg und im Winkel2 mit allem Zubehör und zwei Dörfern, Schöneck und Langdorf, einer Vogtei und anderen Gütern, wieder zurückzugeben und Jörg Dornsteiner, Hans Draswitz, Galle Moser und ihre Helfer anzuweisen, die genannten Degenberger nicht mehr in seinem Auftrag zu bekriegen3, wie dies im einzelnen in dem hierüber ausgefertigten ksl. Schreiben4 aufgeführt gewesen sei. Nun habe ihm der genannte Hans Degenberg mit Klage vorgebracht, obwohl sie die beiden Brüder sich in dieser Angelegenheit zu Recht vor ihm (K.F.) und allen Fürsten von Bayern erboten hätten, habe er der Hz. sich nicht nur geweigert, der ksl. Aufforderung nachzukommen, sondern habe ihnen darüber hinaus noch weitere Güter, nämlich die Herrschaft Zwiesel, den Markt Ruebenswalden5, die Dörfer der zwei Vogteien zu Genestal6 und zu Kirchberg und andere Liegenschaften, abgenommen, so daß nach Meinung der Kläger der Hz. hierdurch in swere pene und pues der geschriben recht, der gulden bulle7, unnser kaiserlich reformacion8, auch unnser gemainen jerigen fünff frids zu Nurmberck9 beslossen, gefallen sei. Da er nicht gerne vernehme, daß die Degenberger als seine und des Reichs Untertanen, obwohl sie sich zu Recht erboten hätten, gar unpillich .. also wider recht beswert oder bedrungen werden, befiehlt er dem Hz. bei seinen Pflichten, mit denen er ihm und dem Reich verbunden ist, und bei Vermeidung der genannten Pönen, die aufgeführten Güter ohne Entgelt zurückzugeben und seine genannten Helfer dazu anzuhalten, ihre Feindseligkeiten gegenüber den Degenbergern einzustellen. Sollte dies nicht geschehen, werde er auf Anrufen der Degenberger und auch zur hanndthabung des fünfjährigen (Land)Friedens entsprechende Maßnahmen ergreifen.

Originaldatierung:
Am dreitzehnden tag des monads october (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Zeitgen. Abschrift im StadtA Regensburg (Sign. AR 1984/7 fol. 209v -210v), Pap. Reg.: LICHNOWSKY(-BIRK) 7 n. 1318.

Kommentar

Erwähnt bei GEMEINER 3 S. 430.

Anmerkungen

  1. 1Siehe Vorurkunde n. 228.
  2. 2Die Herrschaft „im Winkel“ umfaßte die Orte Furth, Neukirchen und Eschlkam. 1465 überließ Hz. Sigmund von Bayern (-München) sie den Degenbergern als volles Eigen. K. Friedrich III. bestätigte 1466 Oktober 15 diese Schenkung; vgl. PIENDL, Kötzting (= HAB 5), S. 7; JANKER, Haag (=HAB 59), S. 219.
  3. 3Zu diesen Auseinandersetzungen vgl. ZEITLER, Fürstenmacht, S. 20f; BURKHARDT, Regen (= HAB 34), bes. S. 167f.
  4. 4Siehe oben n. 228.
  5. 5Wohl der zum Degenberger Besitz gehörende Markt Ruhmannsfelden/Lkr. Viechtach, s. Nußberg; vgl. BURKHARDT, Regen (= HAB 34), S. 159.
  6. 6Vermutlich Geiersthal/Lkr. Viechtach, sö. Altnußberg.
  7. 7Siehe oben n. 137, Anm. 3.
  8. 8Siehe oben n. 30.
  9. 9Gemeint ist der Landfriede von 1467 (oben n. 218), der alle Friedensstörer mit der Strafe für Majestätsverbrecher bedrohte.

Registereinträge

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 15 n. 229, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1468-10-13_1_0_13_15_0_229_229
(Abgerufen am 19.04.2024).