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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 15

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K.F. teilt allen Reichsangehörigen mit, nachdem der Papst (Paul II.) Gersigken von Podiebrad2 und seine Söhne umb verhanndlung cristenlichs gelawben durch Urteil3 aller königlicher Würden und Ehren entsetzt und jedermann bei schweren geistlichen Strafen geboten habe, mitzuhelfen, dieselben Prozesse zu exekutieren, hätten die Podiebrads sich mit irem listigen und geverlichem fürnemen unterstanden, den heiligen christlichen Glauben, den Stuhl zu Rom und das heilige römische Reich mit werlich henndt zu verletzen und anzefechten. Obwohl er Gersigk Podiebrad und seinen Sohn mit manchen Gnaden und Würden erhöht habe, so sei ersterer doch solher unnser guthait in vergeß komen und undankbar geworden und habe im vergangenen Winter seinen Sohn Victorin mit einem gewaltigen Heere gegen sein Fürstentum Österreich gesandt, wobei dieser Angriff aber mit Hilfe des Königs Matthias von Ungarn, seines lieben Sohnes, zurückgeschlagen worden sei. Der Papst habe deshalb, damit der heilige christliche Glaube wider sollich gewaltig ansuchen nicht verrer gedruckt und des Gersigken Unglaube nicht weiter ausgebreitet werde, angeordnet, den heiligen cristenlichen schatz der indulgentz in die gemein cristenlichs volcks auszeteilen und vom geistlichen Stand ain stewr und hilff der decima und zehent erheben zu lassen.4 Seine Heiligkeit habe hierzu den erwirdigen Laurentius, Bf. von Ferrara (Ferrer), mit der Vollmacht eines Legaten de latere in das Reich gesandt, um die genannte Indulgenz und Steuer des Zehnten ins Werk zu setzen5. Da es ihm als einem römischen K. gebühre, dieses Vorhaben zur Verteidigung des Glaubens zu fördern, befiehlt er allen, die genannte Indulgenz on verrer waigerung predigen und den angeordneten Zehnten zu solichem loblichen fürnemen einziehen zu lassen sowie die ganze Angelegenheit nach den Weisungen des Legaten zu fördern, als ir dem heiligen cristenlichem gelauben, dem stul zu Rom, uns und dem reich, auch ew selbs schuldig seit. An sand Margrethen tag (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift des 15. Jh. im BayHStA München (Sign. RL Regensburg 679, fol. 71v -72v), Pap. Reg.: Regg. F. III., H. 4 n. 461 (nach Frankfurter Überlieferung mit weiteren Hinweisen); ebd. H. 11 n. 371 (beide jedoch mit Datierung Juli 13).

Kommentar

Vgl. hierzu auch GEMEINER 3 S. 434, Anm. 841.

Anmerkungen

  1. 1Datierung nach Salzburger Brauch: Margarethentag = Juli 12 (nicht wie sonst üblich Juli 13).
  2. 2Kg. Georg von Böhmen wurde seit der päpstlichen Bannsentenz und Absetzung üblicherweise nur noch als Gersigk mit (oder ohne) seinem Herkunftsnamen Podiebrad bezeichnet.
  3. 3Eine Abschrift des päpstlichen Urteils von 1465 Dezember 23 gegen Kg. Georg von Podiebrad ist mit der päpstlichen Exekutionsbulle im StadtA Regensburg (Sign. AR 1984/7, fol. 1 und 14r -17r) überliefert.
  4. 4Druck: Scriptores Rerum Silesiacarum 9 n. 392B (1468 April 20, Rom); vgl. PASTOR, Päpste 2, S. 406f.
  5. 5Vgl. hierzu GEMEINER 3 S. 434, der päpstliche Credentialien an den Legaten, den Bf. von Ferrara (1468 April 20) und ein Schreiben des Legaten an den Rat der Stadt Regensburg (1468 Juli 22) erwähnt.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 15 n. 225, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1468-07-12_1_0_13_15_0_225_225
(Abgerufen am 20.04.2024).