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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 15

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K.F. nimmt Heinrich, erwählten Bf. von Regensburg, zum Rat an und stellt ihn und sein Hochstift darüber hinaus unter seinen und des Reiches besonderen Schutz und Schirm und bestimmt, daß er die gleichen Gnaden, Freiheiten und Rechte genießen solle wie die anderen ksl. Räte und die Personen, die ebenfalls im besonderen Schutz des Kaisers und des Reiches stehen. Er befiehlt allen Reichsangehörigen bei Vermeidung seiner und des Reiches schwerer Ungnade, dies zu beachten und den genannten Heinrich nicht im Genuß dieses Schutzes zu beeinträchtigen.

Originaldatierung:
Am mittichen nach dem suntag als man in der heiligen kirchen singet Judica in der vassten.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. Udalricus episcopus Pat(aviensis) cancellarius. KVv: B(ischof) z(u) Regens(purg) (oberer Blattrand).

Überlieferung/Literatur

Org. im BayHStA München (Sign. HU Regensburg 1467 März 18 [2]), Perg., rotes S 18 in naturfarbener Siegelschale an Ps., ohne Sekretsiegel. Lit.: HEINIG, Hof, S. 454 und S. 1065.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 15 n. 215, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1467-03-18_3_0_13_15_0_215_215
(Abgerufen am 20.04.2024).