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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 15

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K.F. teilt allen Reichsangehörigen folgenden Sachverhalt mit, den ihm die getreuen Bürgermeister und Rat der Stadt Passau mit clag hätten vortragen lassen: Die Passauer hätten einst die Gebrüder Jörg und Hans Sattelboger in Angelegenheiten vor das westfälische Gericht des Freistuhls zu Freienhagen vorgeladen, die dort nicht hingehörten, was nicht nur der kgl. reformacion1, sondern auch den Rechten ihres Herrn, des Bischofs von Passau, sowie ihren eigenen Stadtfreiheiten widersprochen habe. Auf die Abforderung des Bischofs hin sei dem Freistuhl untersagt worden, weiter in dieser Angelegenheit zu prozedieren.2 Die Passauer selbst seien aufgefordert worden, ihre Klage vor ihrem Herrn, dem Bf. oder ihm (K.F.), vorzubringen und seien außerdem wegen der Verletzung der königlichen reformacion und der hierfür angedrohten Strafen zur Verantwortung vor das ksl. Kammergericht vorgeladen worden, wie dies der hierüber ausgegangene ksl. Ladungsbrief erkennen lasse.3 Darauf seien auch beide Parteien vor dem Kammergericht erschienen, wo der Rechtsstreit zur Zeit unentschaiden anhängig sei. Dennoch habe Jörg Sattelboger vor kurzem die Passauer nun seinerseits wegen ihres Streites im Widerspruch zu des Kaisers reformacion, frayhaitten, tröstung, abvorderung, auch hanngendem unentschaidem rechten vor das westfälische Gericht, nämlich vor Johann Reymann, der sich Freigraf in der freyen krumben Grafschaft zu Wickede nenne, und dessen Freistuhl vorgeladen und gegen sie prozessiert, wobei er glaube, auch ettlich urtailen und process daselbst wider si erlanngt [zu] haben. Auf Anrufen der Passauer habe er (K.F.) dem genannten Freigrafen4 wie auch dem Sattelboger5 durch seine Briefe geboten, die ergangene Ladung und alle Prozeßhandlungen gegen die Passauer einzustellen und für kraftlos anzusehen und auch in Zukunft nicht weiter gegen sie zu prozessieren, sondern sich mit dem anhängigen Rechtsverfahren vor dem Kammergericht zu begnügen. Er gebietet daher allen Reichsangehörigen, dies zu beachten, mögliche Urteile des genannten westfälischen Gerichts in dieser Sache für ungültig anzusehen und nicht zu dulden, daß die Passauer in dieser Angelegenheit in irgendeiner Weise beeinträchtigt würden.

Originaldatierung:
Am viertzehen(den) tag des manads november (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kvr: A.m.p.d.i. (nach Kop.). Kop.: Abschrift des 15. Jh. mit not. Beglaubigungsvermerk des Jorg Habicher im StadtA Regensburg (Sign. AR 1984/7, fol. 193v -195r), Pap.

Kommentar

Der Rechtsstreit zwischen Jörg Sattelboger und den Passauern reichte bereits bis in das Jahr 1439 zurück, vgl. RI XII n. 950 und 987.

Anmerkungen

  1. 1Siehe oben n. 30.
  2. 2Im bearbeiteten Bestand nicht überliefert.
  3. 3Siehe n. 202.
  4. 4Siehe n. 203.
  5. 5Siehe n. 204.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 15 n. 205, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1466-11-14_4_0_13_15_0_205_205
(Abgerufen am 28.03.2024).