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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 15

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K.F. teilt Kammerer und Rat der Stadt Regensburg folgenden Sachverhalt mit: Der erber bruder Jörg Geltenberger (Geltemperger) von Seligenthal (Sellgental)1 und Konrad Treuer hätten in ihrem Streit um einen halben Hof, genannt die guldein hueb, zu Marklhofen (Marcholtzhoven)2 gelegen, und ander erbschaft halb an das ksl. Kammergericht appelliert. Unter dem Vorsitz des erwirdigen Ulrich, Bf. von Passau, seinem fursten, gevatter, romischen cantzler und lieben andechtigen, habe dieses den Streit mit Wissen und Willen beider Parteien gütlich in der Form beigelegt, daß sie, Kammerer und Rat der Stadt Regensburg, verstärkt durch je zwei von jeder Partei ernannte Beisitzer, bis zum obristen tag der heiligen weyhennachten (1467 Januar 6) zunächst versuchen sollten, die Angelegenheit gütlich zu schlichten. Falls dies nicht möglich sein sollte, sollten sie den Streit endgültig ohne weitere Widerspruchs- oder Appellationsmöglichkeit entscheiden. Er befiehlt ihnen daher und gibt ihnen volle Gewalt, die Parteien und die von ihnen bestimmten Beisitzer (zusetze) vor sich zu laden und gemeinsam den Rechtsstreit gütlich oder, falls dies nicht möglich sein sollte, durch Urteil der Mehrheit zu entscheiden. Er erteilt ihnen in diesem Rahmen auch Vollmacht, Zeugen zu verhören und diese notfalls auch bei zymlichen und pillichen penen zur Aussage zu zwingen.

Originaldatierung:
Am funffundzweintzigisten tag des monats augusti.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. Udalricus episcopus Pat(aviensis) cancellarius.

Überlieferung/Literatur

Zwei Org. im BayHStA München (Sign. RU Regensburg 1466 August 25 [GU Teisbach 183/I, II]), Pap., rotes, rückseitig aufgedr. S 18, einmal mit Pap. überklebt (beide beschädigt).

Kommentar

Vgl. hierzu auch die Stadtrechnungen im StadtA Regensburg (Sign. Cameralia 16, fol. 83r, 83v) und die Eintragung im Merkzettel im StadtA Regensburg (Sign. Hist. I, 1, fol. 1951), woraus hervorgeht, daß der Streit 1466 November 21 gütlich beigelegt wurde.

Anmerkungen

  1. 1Gemeint ist Kloster Seligenthal in Landshut. Zu den Laienbrüdern im Zisterzienserinnenkloster Seligenthal vgl. etwa Cistercienserinnenabtei Seligenthal (1932), S. 25 und Seligenthal (1982), S. 77, Anm. 19.
  2. 2Die Hofmark Marklkofen (Lkr. Dingolfing-Landau, sö. Dingolfing) gehörte zum ehemaligen Landgerichtsbezirk Teisbach; vgl. HELWIG, Landau (= HAB 30), S. 152.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 15 n. 201, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1466-08-25_1_0_13_15_0_201_201
(Abgerufen am 18.04.2024).