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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 15

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K.F. teilt dem Hermann von dem Born, der sich nennet freigreff der freien krumen Gft. zu Brüninghausen (Brunnynchusen), mit, Kammerer und Rat der Stadt Regensburg hätten ihn (K.F.) davon in Kenntnis gesetzt, daß er, Hermann von dem Born, auf die Klage des Heinrich Pfister von Kirchberg einige ihrer Mitbürger mit Namen Heinrich Staudigel, Hans Parreuter, Stefan Hausmann, Heinrich Ratz und Hans Weiß vor den genannten Freistuhl Brüninghausen vorgeladen habe. Obwohl die beklagten Regensburger von etlichen Freischöffen der westfälischen heimlichen Gerichte laut ihrer Freiheiten, die ihnen von römischen Kaisern und Königen verliehen und von ihm bestätigt worden seien, abgevordert worden seien und obwohl sie sich dem Kläger gegenüber zu Recht vor ihrem gewondlichen richter nach derselben irer stat freihait erboten hätten, habe er, Hermann von dem Born, dies alles verachtet und an dem genannten Freistuhl weiter gegen sie prozessiert. Da die Regensburger ihn (K.F.) um Hilfe angerufen hätten, befiehlt er ihm bei seiner und des Reichs hulden und Vermeidung der pene in unserer gemainen kuniclichen reformacion1 und der benannten stat Regenspurg freihait begriffen, das an seinem Gericht anhängige Verfahren abzustellen, alle ergangenen Prozeßentscheidungen für kraftlos zu erklären und die Streitsache mitsampt dem cleger an das Stadtgericht von Regensburg zu verweisen. Bei Zuwiderhandlung gegen dieses Gebot werde er auf Anrufen der Regensburger gegen ihn als unsern und des reichs ungehorsamen gerichtlich vorgehen.

Originaldatierung:
An mittichen nach dem suntag Cantate (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. Ulricus Weltzli cancell(arius) (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Vidimus Abt Konrads von St. Emmeram in Regensburg von 1460 Mai 26 im BayHStA München (Sign. RU Regensburg 1460 Mai 26 [Fasz. 4]), Perg.

Kommentar

Vgl. hierzu auch die entsprechenden Eintragungen in den Stadtrechnungen im StadtA Regensburg (Sign. Cameralia 15, fol. 10r, 26v, 32v, 33r). Siehe auch unten n. 153f.

Anmerkungen

  1. 1Siehe oben n. 30.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 15 n. 152, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1460-05-14_1_0_13_15_0_152_152
(Abgerufen am 29.03.2024).