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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 15

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K.F. beurkundet ein unter dem Vorsitz des wolgeborn Markgrafen Wilhelm von (Baden-) Hachberg auf die Klage des Kammerprokuratorfiskals (Härtung von Cappel) gegen Kammerer und Rat der Stadt Regensburg wegen der Behandlung des Erasmus Lerchenfelder ergangenes Urteil des ksl. Kammergerichts. Am anberaumten Gerichtstag habe der Fiskal durch seinen redner vorbringen lassen, die Regensburger hätten durch ihren Frevel und ihren Ungehorsam gegenüber ksl. Geboten die angedrohten Strafen verwirkt, und er vertraue deshalb darauf, daß die Verschreibung Lerchenfelders kraftlos und diesem zurückzugeben sei und daß die Regensburger in die genannten Strafen verurteilt würden. Darauf hätten sich die erschienenen Anwälte der Regensburger mit ihrem gewaltbrief vor Gericht angedingt und hätten erklärt, daß die Regensburger Erasmus Lerchenfelder nicht ohne Rechtsgrund in Haft genommen hätten. Als Bürger und Mitglied des äußeren Rates sei er verpflichtet gewesen, sie zu ehren, habe aber ettliche frömde schimpfliche wort gegen sie im Rat gebraucht und sie und ihre Stadt innerhalb und außerhalb Regensburg verunglimpft, auch habe er mit seiner Ehefrau frömdiclichen gelept und ihr ungeneme und unerliche wort offt und dik zugesprochen. Da er deshalb sich dem Rat gegenüber strafbar gemacht habe, wie er dies alles selbst in seinem Urfehdebrief, der vor Gericht verlesen wurde, bekannt habe, hätten sie ihn als ihren geschworenen Bg. in Haft genommen, wozu sie nach dem Herkommen der Stadt berechtigt gewesen seien, wobei sie nicht zu hart gegen ihn vorgegangen seien, sondern ihn in ein erber gevenknuß gelegt und ihn weder mit eysen, stök noch plök traktiert hätten. Auch, was die Strafe angehe, hätten sie ihn milde behandelt und hätten ihn auf Bitten seines Vaters und seiner Freunde gegen die geleistete Urfehde, die er bereitwillig auf sich genommen habe, aus der Haft entlassen. Sie, die Regensburger, seien auch von seinen, des Kaisers, Vorfahren am Reich, römischen Königen und Kaisern, in der Weise privilegiert, daß sie Gesetz und Ordnung in ihrer Stadt fürnemen könnten, wobei sie eine von ihm (K.F.) ausgefertigte Bestätigung ihrer Privilegien und Stadtfreiheiten1 vorgelegt hätten. Von Lerchenfelder sei dann Mgf. Albrecht von Brandenburg gebeten worden, für ihn den Urfehdebrief herauszuverlangen. Dieser habe sich der Angelegenheit auch angenommen und habe von ihm (K.F.) auch einen Gebotsbrief an die Stadt zur Herausgabe des Briefes2 erlangt. Auf Ansuchen der Regensburger habe er (K.F.) jedoch dieses Gebot widerrufen3, worauf Lerchenfelder die Stadt vor dem ksl. Gericht verklagt habe. Da auch in dem Urfehdebrief nichts gegen die ksl. oberkeit enthalten sei, hofften sie, nichts unbilliges getan zu haben und von der Anklage freigesprochen zu werden. Darauf habe aber der vorgenannte Fiskal erwidern lassen: Daß Lerchenfelder zu Unrecht zu dem Urfehdebrief genötigt worden sei, ergäbe sich schon daraus, daß die hierin genannten Vorwürfe, selbst wenn sie zuträfen, eine solch harte Behandlung nicht rechtfertigen könnten, zumal die Regensburger selbst erklärten, ihn weder umb sein ere, leib noch gut in Haft genommen zu haben und zumal er ein Ratsmitglied gewesen sei. Mit ihrer Verschreibung und dem Lerchenfelder aufgenötigten Eid hätten sie ihn der behilff und zuflucht des rechtens zur ksl. oberkeit frevenlichen beraubt, wobei ihnen eine solche Handhabung ihrer Stadtfreiheiten niemals bewilligt worden sei. Deshalb hätten sie swere pene buß und wanndel verwirkt und seien verpflichtet, die abgedrungene Verschreibung wieder an den Lerchenfelder herauszugeben. Dagegen aber hätten die Regensburger Anwälte argumentiert, sie hätten gegen Lerchenfeld nichts unbilliges unternommen, sondern hätten von ihm wegen seines Frevels lediglich ain erber zimlich urfecht genommen, wodurch der Zugang zur ksl. oberkeit nicht unterbunden worden sei. Da es auch im Interesse des Kaisers läge, daß alle Urfehden eingehalten würden, so vertrauten sie darauf, daß auch Lerchenfelders Urfehde eingehalten werde und daß sie keinerlei Strafen oder Bußen verwirkt hätten. Darauf sei einhellig zu Recht erkannt worden: Die Regensburger sollen einwilligen, daß Erasmus Lerchenfelder wegen der ihm zuteilgewordenen Behandlung innerhalb einer Frist von zwölf Wochen und neun Tagen zu gruntlicher und pesser underweisung des Gerichts vor Gericht gehört werde. Bis dahin soll die geleistete Urfehde bestehen bleiben. Gerichtsbeisitzer: Bf. Ulrich von Gurk (unser furst und lieber andechtiger) sowie die edlen, ersamen Räte, Rechtsgelehrten und Getreuen Rudolf, Gf. zu Sulz, Ulrich Riederer, Dompropst zu Freising, Ulrich Weltzli, römischer Kanzler, Johannes, Bf. zu Akkon4, Johannes, Abt zu St. Burkhart5, Hans von Parsberg, Hans von Degenberg, ksl. Räte, Melchior von Blumeneck, Sigmund vom Stain, Lutz von Landau, Hans Moroltinger, maister Johann Freund6, Jobst Hausner, Hans Gelthaus, Christian von Breda (Brider), Rechtsgelehrte, Wilhelm Machselrainer und Erhard Mauracher, Urteiler.

Originaldatierung:
Geben ... mit urtail am sechtzehenden tag des monads july.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. Ulricus Weltzli cancellarius. KVv: . 1459 (Empfängervermerk, Mitte, unten).

Überlieferung/Literatur

Org. im BayHStA München (Sign. RU Regensburg 1459 Juli 16 [Fasz. 520]), Perg., rotes S 18 an Ps. in naturfarbener Siegelschale mit rückseitig eingedr. naturfarbenem S 16 (gut erhalten).

Kommentar

Vgl. hierzu auch den Merkzettel im StadtA Regensburg (Sign. Hist. I, 1, fol. 82r) unter dem Datum September 25, wonach die Regensburger den Rat des Rechtsgelehrten Dr. Knorr einholten, wie sie auf das Urteil reagieren sollten. Vgl. außerdem den Revers des ehemaligen Hofrichters Bggf. Michael von Magdeburg (Maidburg)7 von 1459 Juli 2, in dem dieser sich dem K. gegenüber verpflichtete, die Hälfte der von der Stadt Regensburg eingetriebenen Strafgelder herauszugeben (CHMEL n. 3720).

Anmerkungen

  1. 1Siehe oben n. 112 (1455 März 26).
  2. 2Es handelt sich wohl um n. 117 (1456 August 27).
  3. 3Vielleicht in n. 130 (um 1458 März 19) enthalten.
  4. 4Johannes Goldener (Rupp), Titularbischof von Akkon (Acre)/Syrien.
  5. 5Johannes von Allendorf († 1496), zuerst Abt, später Propst von St. Burkhard in Würzburg, vgl. Merzbacher, Allendorf.
  6. 6Zum langjährigen Kölner Protonotar und Gesandten Johannes Freund (Vrunt) vgl. zuletzt Helmrath, Köln und das Reich, besonders S. 15 und 18 mit Lit.
  7. 7Zu ihm siehe oben n. 33, Anm. 3.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 15 n. 144, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1459-07-16_1_0_13_15_0_144_144
(Abgerufen am 29.03.2024).