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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 15

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K.F. wirft Kammerer und Rat der Stadt Regensburg vor, die Juden in ihrer Stadt, obwohl diese die mehrfach eingeforderte erung und cammergerechtigkeit nicht entrichtet hätten und daraufhin auf die Klage des Kammerprokuratorfiskals in die Reichsacht erkannt und öffentlich verkündet worden seien1, dennoch beschirmt (in ewrem burckfride unserer und des reiches statt Regenspurg enthalten, beschirmet und gefridet) und Gemeinschaft mit ihnen gehalten zu haben, wodurch die genannten Juden in ihrem Ungehorsam bestärkt worden seien. Da hierdurch alle Freiheiten, Privilegien, Gnaden und Lehen, die sie die Regensburger von römischen Königen und Kaisern innehaben, verfallen seien, lädt er sie auf den 45. Tag nach Zustellung dieses Briefes bzw. den nächsten darauf folgenden Gerichtstag peremptorisch zur rechtlichen Verantwortung vor sich oder den, den er damit beauftragen werde, und weist sie darauf hin, daß auch im Falle ihres Nichterscheinens verhandelt werde.

Originaldatierung:
Am vierundzwaintzigisten tag des monads junii.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. Ulricus Welczli cancell(arius). KVv: Geantwurt dem camrer herrn Luc(as) Pfister am montag nach Fabian et Sebastian martyrorum anno domini etc. LXo (1460 Januar 21) (Empfängervermerk, linker oberer Rand). Darunter von einer anderen Empfängerhand: Die juden alhie betreffent.

Überlieferung/Literatur

Org. im BayHStA München (Sign. RU Regensburg 1459 Juni 24), Pap., rotes, rückseitig aufgedr., mit Pap. überklebtes S 18 (gut erhalten).

Kommentar

Vgl. hierzu auch oben n. 127 sowie die Ladung der Juden vor das Kammergericht durch den Prokuratorfiskal Härtung von Cappel im BayHStA München (Sign. RU Regensburg 1458 Januar 30). Der Konflikt, der mit den Pfandrechten Hz. Ludwigs an den Regensburger Juden zusammenhing, wurde offensichtlich erst im Zuge der Verhandlungen, die zum Prager Frieden (1463) führten, in der Weise beigelegt, daß K. und Hz. sich die Steuer von 8000 fl. teilten; vgl. hierzu STRAUS n. 74; GEMEINER 3 S. 381f. und Kluckhohn, Ludwig, S. 235.

Anmerkungen

  1. 1Siehe oben n. 127.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 15 n. 143, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1459-06-24_1_0_13_15_0_143_143
(Abgerufen am 29.03.2024).