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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 15

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K.F. teilt Kammerer und Rat der Stadt Regensburg mit, daß er Hz. Ludwig von Bayern (-Landshut) schriftlich befohlen habe, seine Ansprüche gegen Donauwörth vor dem ksl. Gericht vorzubringen1, da die Stadt und deren Bürger uns als romischem heiser und dem heiligen reiche an mittel zugehoren. Nun sei ihm aber zur Kenntnis gelangt, daß der genannte Hz. die Stadt Donauwörth mit heresmacht und veldzugen belagere, in meynung die zu beschedigen und villeicht uns als romischem keyser und dem heiligen reiche abzudrengen. Er habe daher den Hz. mit sunderlichen briefen erneut aufgefordert, Recht vor dem ksl. Gericht zu nehmen und ihm bei schweren Strafen geboten, die Belagerung der Stadt abzubrechen und mit seinem Heer abzuziehen2. Er ermahnt sie deshalb eindringlich bei ihren Pflichten und dem Gehorsam, den sie ihm und dem Reich schulden, in sunderheyt pey den penen der guldin bullen3 und unser gemain reformacion4 und der geschriben recht zu latein genant crimen lese maiestatis5 und beim Verlust aller Privilegien, Lehen und Freiheiten, ihre Truppenkontingente, die sie dem Hz. möglicherweise von eynung puntnuß oder ander sache wegen zur Verfugung gestellt haben, abzuziehen und gebietet ihnen im übrigen, den Bürgern von Donauwörth nach ihrem besten vermögen zu Hilfe zu kommen, damit unser und des reichs sloß, burgere und stat bey dem heiligen reiche behalten und und davon nit gedrungen werden. Falls sie ungehorsam sein sollten, werde er mit den obgemelten penen allen .. strencklich gegen sie verfahren.

Originaldatierung:
Am sambstag der aindelstausent megt tag (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.p.d.i.i.c. Ulricus Weltzli vicecanc(ellarius) (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift des 15. Jh. im BayHStA München (Sign. RL Regensburg 411, fol. 221r -222r), Pap. Reg.: LICHNOWSKY(-BIRK) 7 n. 107.

Kommentar

Im Auszug wiedergegeben bei GEMEINER 3 S. 276. Vgl. auch WEISS, Beziehungen, S. 56. Erwähnt bei BRAUN, Merkzettel, S. 157, Anm. 555. Dort wird auch eine Botschaft der Stadt an Hz. Ludwig angeführt, der Stadt seien vom K. Bündnisse unter Androhung des Privilegienverlustes verboten worden (Anm. 561).

Anmerkungen

  1. 1Siehe n. 133.
  2. 2Siehe n. 136.
  3. 3Gemeint ist cap. 17 der Goldenen Bulle (MGH Const. 11 S. 604-606).
  4. 4Siehe oben n. 30.
  5. 5Zum crimen laesae maiestatis vgl. KRIEGER, König, Reich und Reichsreform, S. 25, 27, 96, 98 (mit Lit.).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 15 n. 137, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1458-10-21_1_0_13_15_0_137_137
(Abgerufen am 28.03.2024).