Regestendatenbank - 201.916 Regesten im Volltext

[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 15

Sie sehen den Datensatz 119 von insgesamt 504.

K.F. teilt dem erwirdigen Bf. Friedrich von Regensburg, seinem fursten und lieben andechtigen, mit, Albrecht Staufer zu Ehrenfels (Ernfels) habe gegen ein Urteil des bfl. Hofrichters, des Domdekans Niklas von Künßberg (Kindsberg), das im Streit zwischen Albrecht Staufer und dem Bf. gegen ersteren ergangen sei, laut des darüber angefertigten Notariatsinstruments1 Berufung an ihn (K.F.) eingelegt (an uns berufft) und ihn gebeten, diese appellacion anzunehmen. Da er (K.F.) niemandem, der Recht begehrt, dieses verweigern solle, lädt er den Bf. auf den 45. Tag nach Zustellung dieses Briefes bzw. den nächsten darauf folgenden Gerichtstag peremptorisch zur rechtlichen Verantwortung vor sich oder den, den er damit beauftragen werde und weist ihn daraufhin, daß auch im Falle seines Nichterscheinens verhandelt werde.

Originaldatierung:
An newnten tag des moneds october.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. Ulricus Weltzli vicecancellarius. Das ist sand Dionyssen tag (1457 Februar 6) (unterer Blattrand). KVv: Stauffer (oberer Blattrand, Mitte). So sol man zu dem rechten komen und erscheinen an dem 45. tag nach dem tag und die ladung geantwurt ist, der ist sand Dorotheen (durchgestr. Agathen) tag nachst nach liechtmessen (1457 Februar 6) (Empfängervermerk, rechts unten). Geantwurd an dem 22. tag des monedt december, das ist an dem nagsten tag nach sand Thomen tag vor weihennachten in dem 56. jare, durch einen der von sand Haymeran zu Reg(ensburg), gen(annt) Conrad Mecher2 (Empfangervermerk, unterer Blattrand, Mitte).

Überlieferung/Literatur

Org. im BayHStA München (Sign. HL Regensburg 109 [nicht foliiert]), Pap., rückseitig aufgedr. rotes S 18 (nur Siegelreste erhalten). Kop.: Notariatsinstrument des Samuel Kradel von 1456 Dezember 22 ebd. (Sign. HU Regensburg 1456 Dezember 22), Perg.

Kommentar

Vgl. ebd. (Sign. HL Regensburg 109 [nicht foliiert]) weitere Schriftstücke zu diesem Prozeß. Unter anderem monierte der Bf. daß er nicht, wie einem Fürsten zustehe, geladen worden sei: Wie mir ein ladbrief von ewrer kays. gnaden ausgangen ... durch einen slechten boten zugebracht ... und wiewol ich ein unwirdiger armer, yedoch eurer kayserlichen gnaden und des heiligen reichs fursten ainer pin, darumb ich auch also und als ander desgleichen fursten mit solhen ladbriefen furgenommen werden sollte (verbessertes Konz. von 1457 Januar 23). Zur Rechtsform der Ladung eines Fürsten vor Gericht vgl. auch KRIEGER, Fürstliche Standesvorrechte, S. 102ff, bes. 107ff. und zu dem Fall auch REINLE, Ulrich Riederer, S. 411.

Anmerkungen

  1. 1Im bearbeiteten Bestand nicht überliefert.
  2. 2Zu dem Bamberger Kleriker Conrad Mecher, der immerhin einer ritterlichen Familie entstammte, vgl. die Belege bei Repertorium Germanicum 6, 1, S. 86, n. 820.

Nachträge

Nachtrag einreichen
Einreichen
Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 15 n. 119, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1456-10-09_1_0_13_15_0_119_119
(Abgerufen am 19.04.2024).