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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 15

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K.F. teilt Rat und Kammerer der Stadt Regensburg mit, ihm sei berichtet worden, daß sie Erasmus Lerchenfelder, Bg. von Regensburg, in Haft genommen und auch swerlich in venknuss gehalten und ihn dabei zu ungewondlicher, swerer und unpill(ich)er verschreibung durch gelubd und eyde .. so hoch und swer genötigt hätten, daß ihm die zuflucht des rechtens zu unser keiserlichen oberkeit und gewaltsam dadurch benomen worden sei. Deshalb und auch unter Berücksichtigung der Gewalt und des Unrechts, das sie Lerchenfelder angetan hätten , seien sie ihm (K.F.) und dem Reich in swere peen und wanndel verfallen. Er befiehlt ihnen daher bei einer Strafe von fünfzig Mark lötigen Goldes, Lerchenfelder von seiner Verschreibung und den geleisteten Eiden loszusagen und ihm den hierüber ausgestellten Brief zurückzugeben. Außerdem verlangt er umb solich vorgemelt ewr verhandlunge wider uns und das reiche, ihm kerung, abtrag und wanndel zu tun und ihn innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt dieses Briefes in dieser Angelegenheit gänzlich zufriedenzustellen. Sollten sie dies innerhalb der angegebenen Frist nicht tun oder falls sie glaubten, einich rechtlich ausrede dawider zu haben, lädt er sie auf den 45. Tag nach Zustellung dieses Briefes bzw. den ersten darauf folgenden Gerichtstag peremptorisch zur rechtlichen Verantwortung vor sich oder den, den er damit beauftragen werde. Dabei sollen sie die dem Lerchenfelder abgedrungene Verschreibung mitbringen und entweder zulassen, daß diese auf Klage des Prokuratorfiskals (Härtung von Cappel) für nichtig und kraftlos erklärt wird und sie selbst wegen ihrer frevel in die vorgenanten pene verfallen erkannt werden, oder sie sollen dagegen rechtliche Einwände vorbringen, warum das nit sein solle. Er weist sie außerdem daraufhin, daß auch im Falle ihres Nichterscheinens auf Klage des Prokuratorfiskals verhandelt werde.

Originaldatierung:
An freitag nach sand Bartholomestag.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. Ulricus Weltzli vicecancellarius. KVv: Procurator fiscalis (am rechten Außenrand).

Überlieferung/Literatur

Org. im BayHStA München (Sign. RU Regensburg 1456 August 27), Pap., rotes, rückseitig aufgedr. S 18 (sehr gut erhalten).

Kommentar

Siehe hierzu auch oben n. 109f., 114.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 15 n. 117, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1456-08-27_1_0_13_15_0_117_117
(Abgerufen am 20.04.2024).