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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 15

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K.F. erklärt öffentlich auf ein Urteil des ksl. Kammergerichts, wonach die Juden der Stadt Regensburg auf Klage des Prokuratorfiskals Härtung von Cappel in schwere pen erkannt wurden1, da sie trotz der Mahnung des Prokuratorfiskals bei der Bezahlung der anläßlich der Kaiserkrönung verlangten Gelder säumig geblieben waren, diese in die Reichsacht (in des heiligen reichs acht).

Überlieferung/Literatur

Org. und Kop. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. Ergibt sich aus einer Urkunde des Prokuratorfiskals Härtung von Cappel von 1458 Januar 30 im BayHStA München (Sign. RU Regensburg 1458 Januar 30), in der dieser die Juden erneut vor das ksl. Gericht lädt, da sie durch ihren fortgesetzten Ungehorsam mit verstocktem gemüt inzwischen lenger dan iar und tag in der Acht seien, so daß der K. Grund hätte, sie in des Reiches Aberacht zu erklären. Zum terminus a quo siehe oben n. 121, 126.

Anmerkungen

  1. 1Im bearbeiteten Bestand nicht überliefert.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 15 n. 127, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1456-01-30_1_0_13_15_0_127_127
(Abgerufen am 29.03.2024).