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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 15

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K.F. bestätigt Kammerer, Rat und Bürgern der Stadt Regensburg in Anbetracht solh getrew und embsig dienst und beystentikait damit sy sich gen uns unsern vorfarn und dem heiligen reich untzher bewiset und gehalten haben und noch hallten und daz dieselb stat als der allten erbern stet aine das heilig römische reich wol ziret, auch daz sich die burger darinn wonend gen uns und dem reich allweg gutwillig und dienstlich beweiset haben, mit Rat der Fürsten, Gff. und Herren ihre Privilegien (all und ieglich ir freyhait, gnad, brief, privilegia, handvesst), die seine Vorgänger, insbesondere K. Friedrich II.1, Kg. Konrad (IV.)2, Kg. Adolf3, Kg. Albrecht (I.)4, K. Heinrich (VII.)5, K. Karl IV.6, Kg. Ruprecht7 und K. Sigmund8, ihnen verliehen haben. Insbesondere bestätigt er dabei die folgenden Artikel, die in einigen Urkunden K. Sigmunds9 wörtlich aufgeführt und bestätigt sind: [1] Die Regensburger sollen vor niemand anderem als ihrem Stadtgericht zu Recht stehen. [2] Gegen die Urteile, die mit underred ergangen sind und die, die auf einem einhelligen Spruch der Richter, die inwendig der statmaur zu Regensburg die Gerichte besetzen, beruhen, soll in keiner anderen Weise inner- oder außerhalb des Gerichts gedingt oder appelliert werden können als vor ihrem consistorium und rathaus zu Regensburg, so daß alle hiergegen verstoßenden Berufungen und Appellationen rechtsunwirksam sein sollen. [3] Die Missetaten eines oder mehrerer Stadtbürger sollen der Stadtgemeinde insgesamt nicht schädlich sein, und jeder, welchen Standes er auch sei, der klag und zuspruch gegen einen Regensburger Bg. habe, sei es um gut oder leib, soll darum gericht und recht suchen und nehmen. Keiner dieser Kläger soll ohne vorherige Klage und Anrufung des Gerichts (voran unersucht und unervordert daselbs der gerechtikait) einen ihrer Bürger oder einen anderen in irgendeiner Weise an Leib und Gut schädigen oder angreifen, besonders da die vorgenannten Bürger bereit sind, einem jeden Kläger Gerechtigkeit widerfahren zu lassen. [4] Sie, die Bürger von Regensburg, sollen vor kein Gericht außerhalb der Stadt um welche Sache auch immer geladen werden, und kein Bürger soll mit dem urteil der echtung und verweisung gebunden und verhaft werden. Alle gegen diese Bestimmungen verstoßenden Maßnahmen sollen rechtsunwirksam und den Regensburgern unschädlich sein. [5] Die Bürger von Regensburg sollen weder vom K. noch von einem anderen, welchen Standes er auch sei, gephenndt, aufgehalten oder bekumert werden, es sei denn den Klägern oder phenntnern, die vor dem Stadtgericht klagen, werde Gericht und Gerechtigkeit verweigert. [6] Niemand, welchen Standes er auch sei, soll sich Güter Regensburger Bürger unter Berufung auf das Grundruhrrecht (aus gruntrur oder von brechung der schiffe) oder Güter, die von fewr und prannt oder von nyderfallen auskomen oder darvon hinkomen, zueignen, wenn er die vermerckung und mail der erenlos und verlemung und auch die peen und swerte der kayserlichen echtung vermeiden will. [7] Sie, die Regensburger, dürfen alle Friedensbrecher (betrüber des frids) und alle Übeltäter in Regensburg und auch außerhalb der Stadt in anderer Herren Gerichte und Herrschaften fangen und in ihre Stadt führen, doch mit der Auflage, daß sie sich wegen der Gefangenen zunächst an das Gericht wenden, in dem diese ergriffen wurden und gemäß der Gewohnheit, die vor der Verleihung solcher Gnaden bestanden hat, den Gerichtsherrn bitten, über die Übeltäter Gericht zu halten. Falls der betroffene Herr oder Richter sich auf eine solche Bitte um Rechtsgewährung hin als säumig oder nachlässig erweisen sollte, so soll es den Regensburgern erlaubt sein, die Übeltäter und schedlich leut nach der stat gericht zu richten. Die Übeltäter aber, die in der Stadt ergriffen werden, sollen gerichtet werden nach der stat gericht, wie dies bisher schon gehalten wurde. [8] Damit sich die Regensburger Bürger gegen ihre Feinde und Widersacher wehren können und daz sy sich frewn mögen von grossern williger gemahe des frids, sollen sie gegen alle, die räuber und betrücker bei sich aufnehmen und in ihren Schlössern Zuflucht gewähren, wenn ihnen dies nachgewiesen wird und wenn sie, nachdem sie von den Regensburgern ermahnt wurden, ihnen das geraubte Gut herauszugeben, säumig sind, die gleichen Ansprüche wie gegen die Räuber selbst haben. [9] Den Bürgern gegenüber soll das gewondlich rechte eingehalten werden, wonach ein Bürger ein oder mehrere Häuser, Höfe, Äcker, Wiesen, Weingärten, grunnt oder gesess gebawt oder ungebawet ein ganzes Jahr lang fridlich und an ansprach des rechten besitzt, deswegen von niemandem rechtlich angesprochen werden soll, wenn er mit seiner hannt selbdritte den friedlichen Besitz beweist. [10] Sie, die Regensburger, sollen nach ihrer Stadt Nutzen Ungeld aufnehmen können auf truckner10 kaufmannschaft, Wein, Brot oder Getreide und andere Lebensmittel, ganz gleich, ob es sich um große oder kleine Mengen handelt oder ob die mit der maß verkauft werden. Ebenso soll es ihrer freien Entscheidung überlassen sein, dieses Ungeld wieder abzuschaffen. [11] Niemand, der nicht Regensburger Bürger ist und nicht mit den Bürgern der Stadt purd tragt und mitleidet, soll künftig in der Stadt Wein ausschenken dürfen. [12] Alle geistlichen und weltlichen Personen, auch die Juden, die in der Stadt wohnen, sollen die erlassenen Gesetze achten und bewahren und auch gleiche Lasten tragen. [13] Die Bürger von Regensburg und ihre Nachkommen sollen volle Gewalt haben, von des reichs und iren wegen in allen Landen von Fürsten und Herren Räuber, Übeltäter, Friedensbrecher und beschediger des reichs strassen zu ergreifen und durch alle die betroffenen Gebiete in ihre Stadt zu führen. Lediglich bei Städten, Märkten und ummauerten Schlössern, die ihr eigenes Halsgericht haben, sollen sie die Gefangenen außen herumführen. Wenn sie die genannten Übeltäter dann in ihre Stadt bringen, sollen sie über sie richten nach ihrem Stadtrecht. [14] Was die behausung und ander gerechtikait, wie Judenschutz (judischait), Schultheißenamt, Münze, lehenschaft, saltzzol11 und andere Gerechtsame, die Einnahmen abwerfen, die einige geistliche und weltliche Fürsten, Prälaten, Herren und Edelleute in der Stadt Regensburg haben, angeht, soll auf ewige Zeiten niemand, von welchem Stand er auch sei, diese Güter und Rechte vor des reichs hofgericht, kammergericht und annder lanndtgericht oder gericht ansprechen, noch sollen diese Gerichte darüber urteilen oder die Regensburger zu Schirmern dieser Güter verpflichten können. Die angesprochenen Güter und Rechte sollen vielmehr frei und unangesprochen bleiben. Wer gegen die Inhaber Ansprüche vorzubringen hat, der soll sich an anderen Leuten und Gütern schadlos halten, so daß die Stadt nicht geschädigt werde. Er (K.F.) gebietet allen Reichsuntertanen, die Regensburger beim Gebrauch dieser Privilegien und Freiheiten nicht zu behindern und droht für Zuwiderhandlungen die schwere ksl. Ungnade und die in den bestätigten Briefen vorgesehenen Bußen an, die zur Hälfte an seine und des Reichs Kammer und zur anderen Hälfte an die Regensburger zu zahlen sind.

Originaldatierung:
An mitichen nach dem suntag Judica in der vassten.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.i.c. KVv: Rta (Blattmitte). Kaiser Fridrichs guldin bulle (Empfängervermerk, darunter).

Überlieferung/Literatur

Org. im BayHStA München (Sign. RU Regensburg 1455 März 26 [Fasz. 503]), Perg. Die im Text angekündigte Goldbulle (under unser kayserlichen gulden bullen anhangendem insigel) ist aus gelbem Wachs, aber mit dem Bild des Goldsiegels (S 17) an vielleicht ehemals roter, jetzt grau-grüner Ss. Kop.: Abschrift als Insert einer Bestätigung Kg. Maximilians I. von 1495 Mai 28, ebd. (Sign. RU Regensburg 1495 Mai 28), Perg. Zeitgen. Abschriften ebd. (Sign. RL Regensburg 363, fol. 196r) und ebd. (Sign. Kurbayern Äußeres Archiv 1566, fol. 113r -115v). Vidimus Abt Johanns von St. Emmeram von 1487 Januar 3 ebd. (Sign. RU Regensburg 1487 Januar 3), Perg., gekürzt. Abschrift des 16. Jh., undatiert, ebd. (Sign. RU Regensburg 1455 März 26), Pap. Vidimus des Abts Erasmus von St. Emmeram von 1511 April 4, ebd. (Sign. RU Regensburg 1511 April 4), Perg. Abschrift des 18. Jh. ebd. (Sign. Gemeiners Nachlaß 45 [nicht foliiert]), Pap. Reg.: STRAUS n. 9. Lit.: GEMEINER 3 S. 229.

Anmerkungen

  1. 1RI V, 1 n. 1825f. (1230 September), 3516 (1245 November) = Regensburger UB l, n. 57f. und 70.
  2. 2RI V, 2 n. 4402 (1239 Juni) = Regensburger UB 1 n. 64.
  3. 3RI VI, 2 n. 399 (1294 Mai 1), 400 (1294 Mai 1) = Regensburger UB 1 n. 164.
  4. 4Regensburger UB 1 n. 185 (1298 September 20).
  5. 5Regensburger UB 1 n. 247-249 (1309 Juli 5), 258f. (1310 Mai 7), 260 (1310 Mai 12), 278 (1312) (diese Urkunde gelangte offenbar wegen des vorzeitigen Todes des Kaisers nicht mehr zur Ausfertigung; vgl. Regensburger UB 1, S. 149).
  6. 6RI VIII n. 376f. (1347 Oktober 23), 378-383 (1347 Oktober 24), 2170-2174 (1355 Juli 10), 3500 (1360 Dezember 21), 3520 (1361 Januar 4), 3560 (1361 Februar 12) = Regensburger UB 1 n. 1195f, 1197-1202; ebd. 2 n. 150-156, 395, 399, 409.
  7. 7Reg. Pfalzgrafen am Rhein 2 n. 3348 (1404 Januar 26).
  8. 8RI XI n. 1107-1111 (1414 Juli 30), 1742 (1415 Juni 7), 10893 (1434 Oktober 1), 11678 (1437 Februar 22).
  9. 9RI XI n. 1108-1110 (1414 Juli 30), 10893 (1434 Oktober 1).
  10. 10truckner: „trockene“ Waren, d.h. „Handelswaren, die in Ballen und dergleichen und nicht als Flüssigkeiten in Fässern geführt werden“, vgl. SCHMELLER 1, Sp. 646.
  11. 11Der Salzzoll gelangte erst 1450 durch Verpfändung an die Stadt; vgl. hierzu FISCHER, Fernhandel, S. 166, Anm. 23; ZUGSCHWERT, Beziehungen, S. 14.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 15 n. 112, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1455-03-26_1_0_13_15_0_112_112
(Abgerufen am 16.04.2024).