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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 15

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Kg. F. verleiht den gestrengen und vesten Brüdern Berchtold, Hans und Konrad vom Stein und den Nachkommen ihres Stammes und Namens das Privileg, sich vor keinem Hof-, Land- oder sonstigem Gericht verantworten zu müssen als allein vor ihm und seinen Nachkommen, Kaisern und Königen oder unsern hofrichtern in unserm hove oder andern gesetzten richtern oder commissarien an unser statt. Er bestimmt außerdem, daß ihre Hintersassen und Untertanen allein vor ihnen selbst oder ihren Gerichten Recht nehmen sollen. Mögliche Kläger sollen ihre Klagen vorbringen, wo sich dies gebührt, doch unbeschadet der Freiheiten und Rechte des Hauses Österreich. Er gebietet allen Reichsuntertanen, insbesondere seinem und des Reiches Hofrichter zu Rottweil, die genannten Brüder im Genuß dieser Rechte nicht zu beeinträchtigen bei Vermeidung seiner und des Reiches schwerer Ungnade und einer Pön von zehn Mark lötigen Goldes, je zur Hälfte zahlbar in seine und des Reiches Kammer und an die Begünstigten.

Originaldatierung:
Am sambstag sanct Augustins tag (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Insert in einer Urkunde Rudolfs II. von 1577 November 29 im Fürstlich Thurn und Taxisschen Zentralarchiv Regensburg (Sign. Herrschaft Rechtenstein, Urkunde Nr. 98), Pap. Weitere Inserte in Urkunden Ferdinands II. von 1620 März 16, ebd. (Sign. Herrschaft Rechtenstein, Urkunde Nr. 133), Pap. und Leopolds I. von 1686 März 12, ebd. (Sign. Herrschaft Rechtenstein, Urkunde Nr. 187), Pap. Reg.: Isenburger Urkunden, n. 1893; Regg. F. III., H. 2 n. 41 (mit Lit. und Erläuterungen); BATTENBERG, Gerichtsstandsprivilegien, n. 1524; Urkunden des Reichsstiftes Ottobeuren n. 342; Urkunden des Schlossarchivs Bächingen nn. 31 u. 359 (Insert).

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 15 n. 102, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1451-08-28_1_0_13_15_0_102_102
(Abgerufen am 28.03.2024).