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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 15

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Kg. F. teilt einem Fürsten (dem Eb. Dietrich von Köln?)1 mit, daß einer seiner Freigrafen, der sich Mangold nenne, den Regensburger Bg. Simon Hauslaib vor sich auf den freien Stuhl zu Freienhagen auf die Klage des Heinrich Jorgen vorgeladen habe. Darauf hätten Kämmerer und Rat der Stadt Regensburg, aber auch Erhard und Hans Zenger, Hans Huber zu Donaustauf (Tumstauff), Friedrich Schurb und Hans Tuchscherer, alle Freischöffen, ihm, dem angesprochenen Fürsten, mitgeteilt, daß Simon Hauslaib gelobt und versprochen habe, vor Kammerer und Rat auf die Klage zu antworten und hätten ihn deshalb gebeten, seinen Freigrafen Mangold zu veranlassen, die Streitsache zur Entscheidung an Kammerer und Rat der Stadt Regensburg gemäß der reformacion2, die er, der Kg. mit den Kurfürsten und Fürsten zu Frankfurt erlassen habe, zu verweisen. Aus dem Antwortschreiben des angesprochenen Fürsten habe er (Kg. F.) zwar entnommen, daß er eine entsprechende Weisung an Mangold erteilt habe; dennoch habe dieser den Simon Hauslaib wegen anderer Ansprüche des gleichen Klägers und um dem gericht um etlich puß genug zu tun erneut vorgeladen. Auf Anrufen des Kammerers und des Rates der Stadt Regensburg fordert der Kg. den Adressaten auf, Mangold zu veranlassen, die rechtswidrige und gegen die reformacion verstoßende Klage gegen Hauslaib abzustellen und auch auf die geforderte Buße an sein Gericht zu verzichten, zumal es sich bei den Ansprüchen des Klägers nur um Geldschulden (schuld) handle. Er hofft, daß es nicht notwendig werde, die Regensburger auf deren Anrufung hierin zu versehen nach laut unser gemeiner reformatien.

Originaldatierung:
Am freitag vor sant Michelstag.

Überlieferung/Literatur

Konz.: Konz. im BayHStA München (Sign. RU Regensburg 1448 September 27), Pap. Auf der Rückseite nach dem Urkundentext von der gleichen Hand: Domine Wentzeslae,3has litteras rogo in favorem dominorum consulatus Ratisponen(sis) ingrossare velitis.

Anmerkungen

  1. 1Nach dem Inhalt der Urkunde spricht einiges dafür, daß es sich bei dem namentlich nicht genannten Fürsten um den Eb. Dietrich von Köln (1414-1463) handelte. Ungewöhnlich wäre dann allerdings die Anrede hochgeborner fürst, was jedoch damit erklärt werden könnte, daß das Konz., wie der angebrachte Hinweis auf der Rückseite der Urkunde zu suggerieren scheint, nicht von der Kanzlei, sondern von der Empfängerseite erstellt wurde.
  2. 2Siehe oben n. 30.
  3. 3Wohl identisch mit dem Kanzleischreiber Wenzel von Bochow, der an der Alten Kapelle in Regensburg eine Pfründe besaß; vgl. GENZSCH, Sammlung S. 372-464, hier S. 375f. und S. 444-446. Vgl. zu ihm ferner HEINIG, Hof, bes. S. 739f. und SMAHEL, Piccolomini, S. LXXIIff

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 15 n. 93, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1448-09-27_1_0_13_15_0_93_93
(Abgerufen am 29.03.2024).