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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 15

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Kg. F. verkündet einen Vergleich in der Streitsache zwischen Kammerer und Rat der Stadt Regensburg und dem ehemaligen Regensburger Bg. Jörg Frickinger. Nachdem beide Parteien jeweils auf Klage der Gegenpartei vor das kgl. Gericht geladen worden waren1, habe er (Kg. F.) ihnen befohlen, vor ihm oder seinen Räten zu erscheinen, um zu versuchen, die Angelegenheit durch einen gütlichen Vergleich beizulegen2. Darauf seien der Stadthauptmann Hans Fraunberger zu Prunn und der Regensburger Bg. Erhart Reich (Rych) als Bevollmächtigte der Stadt Regensburg sowie Jörg Frickinger vor den von ihm (Kg. F.) mit der Verhandlung der Angelegenheit beauftragten kgl. Räten, Gf. Johann von Schaunberg und Hans von Neitperg3, erschienen und hätten sich dabei auf folgenden gütlichen Vergleich geeinigt: [1] Jörg Frickinger soll dem Urteilbrief, der in der Angelegenheit des Lukas Ingolstädter ergangen sei4, genüge tun. [2] Wer vor Gericht nach Stadtrecht Ansprüche auf Frickingers Güter eingeklagt habe, solle diese behalten, wobei es Frickinger aber erlaubt sein soll, auf gütlichem Wege (mit bet) Änderungen mit den Erwerbern zu verabreden oder frühere Güter zurückzuerwerben. [3] Wer zur Zeit noch gegen ihn [vor anderen Gerichten] klagt, dem soll er vor dem Rat von Regensburg gemäß seinem Bürgerbrief Rede und Antwort stehen und das dabei ergehende Urteil soll von beiden Parteien anerkannt werden. Das gleiche soll gelten für alle, die glauben, Ansprüche gegen ihn zu haben, wenn sie diese Ansprüche bis nechstkunftigen sanndt Jörigentag (1448 April 23) vor dem Rat von Regensburg gerichtlich geltend machen. Nach Ablauf dieser Frist soll er von allen Ansprüchen müssig und ledig sein. [4] Frickinger soll Lukas Ingolstädters Testament (geschafftbrief)5 beim Regensburger Rat hinterlegen, der ihm, falls er dies begehrt, davon ein Vidimus ausstellen lassen soll. Sollte er das [Original]-Testament benötigen, soll der Rat ihm dies leihen, allerdings nur gegen entsprechende Bürgschaft, wodurch die Rückgabe innerhalb einer bestimmten Zeit gewährleistet sei. Frickinger solle auch den heyratbrief, der seinem weib6zugehort und die Briefe, die ihm einst Peter der Portner (Partner) zu treuen Händen geliehen hatte, den Testamentsvollstreckern (geschefftherren) des Pfollenkofer (Pföllenkofer) herausgeben. Sollte er aber die von Portner geliehenen Briefe behalten wollen, so sollen Pfollnkofers Testamentsvollstrecker nach Erkenntnis des Rats von Regensburg dies nach allem furbringen quittiern. Frickinger soll außerdem alle Briefe, die in Ingolstädters Haus7 gefunden werden sollten und ihm nicht gehören, an den Rat von Regensburg auf ir quittung aushändigen, damit diese an die Eigentümer weitergeleitet werden können. [5] Da Frickinger seinerzeit one urlaub des Rates aus der Stadt Regensburg geritten und trotz Aufforderung nicht zurückgekommen, sondern ungehorsam geblieben sei und vor allem auch, da er etwas mutwilliger geschrifft in seinen sentbriefen dem rate daselbs getan habe, soll er bis zu der heiligen dreyer kunig tag nechstkunfftig (1448 Januar 6) vor den Rat von Regensburg kommen und sich dort verantworten (in ire pesserung ergeben), doch also daz er seins leibs und lebens versichert sei. Falls die Ratsherren ihm dabei zu lanng wolten zuernen, haben sich die beiden Bevollmächtigten, Hans Fraunberger und Erhart Reich, für das aufhören der pesserung in dem Sinne verbürgt, daß man sich auf einen einfachen (slechten) Urfehdebrief beschränken solle. [6] Nachdem sich Frickinger in seiner Verschreibung8 noch einige Jahre als Bg. der Stadt Regensburg verpflichtet hatte, soll es ihm jetzt freistehen, ob er Bg. bleiben wolle oder nicht. [7] Falls Frickinger den Baumgarten (paumgartten) mit den darin auf dem graben9 zu Regensburg gelegenen Häuslein verkaufen wolle, soll er dies nur gegenüber Regensburger Bürgern tun. Im übrigen kann Frickinger nach seinem Belieben sein Gut in der Stadt verkaufen, allerdings unter der Bedingung, daß das hierbei erlöste Geld beim Rat der Stadt Regensburg als Sicherheit für mögliche Ansprüche potentieller Kläger hinterlegt wird. Sollte sich Frickinger hieran nicht halten oder die übrigen Vereinbarungen des Vergleiches brechen, soll sein gesamtes Gut ohne Ausnahme an Kammerer und Rat der Stadt Regensburg fallen. Sobald Frickinger alle Punkte der Vereinbarung erfüllt haben wird, soll er nach seinem Belieben über die ihm noch verbliebenen Güter verfügen können.

Originaldatierung:
Freitags vor sant Elizabethentag.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r. d(omino) Johanne comite de Schaunberg referen(te).

Überlieferung/Literatur

Org. im BayHStA München (Sign. RU Regensburg 1447 November 17 [Fasz. 471]), Perg., rotes S 12 (gut erhalten) in Wachsschale an Ps. mit rotem, rückseitig eingedr. S 13. Druck: CHMEL Anhang S. XCIIf. n. 75. Reg.:CHMEL n. 2380.

Kommentar

Vgl. hierzu GEMEINER 3 S. 170, der zwar den Anlaß des Streites darstellt, aber nicht auf die konkreten Verhandlungen vor dem kgl. Gericht eingeht, sowie FISCHER, Fernhandel, S. 123.

Anmerkungen

  1. 1Siehe oben n. 79f
  2. 2Siehe oben n. 82f.
  3. 3Sieben. 84.
  4. 4Ein von dem Schultheißen von Regensburg, Konrad Grafenreuter, ausgestellter Urteilsbrief von 1447 Mai 13 in der Angelegenheit Frickinger gegen seine Gläubiger wird bei GEMEINER 3 S. 170 erwähnt. Es besteht allerdings auch die Möglichkeit, daß sich der oben angeführte Urteilsbrief auf einen Spruchbrief Kg. Friedrichs III. zwischen Leonhart Ingolstädter und Jörg Frickinger im Streit um das Testament des Lukas Ingolstädter bezieht, siehe unten n. 88 mit Anm. 1.
  5. 5Das Testament Lukas Ingolstädters (†1444 Dezember 5) trägt das Datum 1444 November 20; vgl. URBANEK, S. 399.
  6. 6Gemeint ist hier wohl nicht Frickingers Ehefrau, sondern dessen Schwester Ursula, Witwe Lukas Ingolstädters; vgl. hierzu URBANEK, S. 87f.
  7. 7Das Wohnhaus Lukas Ingolstetters befand sich in der Schererstraße, der heutigen Gesandtenstraße (Litera C 95), vgl. FORNECK, S. 242.
  8. 8Siehe n. 79, Anm. 2.
  9. 9„Auf dem graben“ lautete die ältere Bezeichnung für den heutigen Weißgerbergraben, vgl. BAUER, Geschichte Regensburgs, S. 212. Hausbesitz des Jörg Frickinger in dieser Straße läßt sich nicht nachweisen, wohl weil Frickinger erst nach Anlage der erhaltenen Einwohnerverzeichnisse (1435-1437, vgl. FORNECK, Einwohnerschaft) das Bürgerrecht in Regensburg erworben hatte.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 15 n. 85, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1447-11-17_4_0_13_15_0_85_85
(Abgerufen am 16.04.2024).