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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 15

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Kg. F. teilt Bf. Leonhard von Passau folgenden Sachverhalt mit: Bf. Friedrich von Regensburg habe ihm vorgetragen, daß er gegen Kämmerer und Rat von Regensburg spruch und vorderung habe, und zwar wegen des großen und kleinen Zolls2 in der Stadt, von seiner ordenlichen gewaltsam wegen, die er in der Stadt gegenüber den Klerikern beanspruche, die sich mit freveln oder andern ungepürlichen sachen verantworten müssen, ebenso von der gewaltsam wegen, die er gegenüber den Gütern der in Regensburg verstorbenen Geistlichen beanspruche, ebenso wegen des Umstandes, daß die Regensburger einen tacz3und ungelt auf das mülbergk4gelegt hätten sowie wegen anderer Sachen, die aus den angesprochenen Streitigkeiten entstanden seien. Nachdem er sie deswegen einige Male, aber bisher ohne Erfolg, angelangt hätte, habe er ihn (Kg. F.) als obersten Richter gegen sie angerufen, worauf er (Kg. F.) den Regensburgern geschrieben und sie vor sein Gericht in der nächsten pfingstwochen (Mai 16-22) vorgeladen habe5. Die Regensburger seien aber nicht erschienen, sondern hätten ihn schriftlich um eine längere Frist gebeten, innerhalb derer sie sich verantworten wollten. Dagegen habe aber der Bf. Einspruch eingelegt und eine Rechtsentscheidung gefordert. Da er (Kg. F.) aber zu disen zeiten nicht alain der heiligen kirchen und des reichs sachen halb, sondern auch wegen anderer Geschäfte sich dieser Angelegenheit nicht annehmen könne und weil er besunder vertrawn zu dessen vernunft und redlikait habe, befiehlt er dem angesprochenen Bf. Leonhard und gibt ihm volle Gewalt, die beiden Parteien in seinem Namen vor sich zu laden und die Streitsache auch bei Säumigkeit einer Partei zu verhören und zu entscheiden. Das gesprochene Urteil soll in gleicher Weise rechtskräftig und für die Parteien verpflichtend sein, als wenn er selbst es gefällt hätte. Der Bf. soll außerdem berechtigt sein, Zeugen notfalls auch zwangsweise zur Aussage zu veranlassen.

Originaldatierung:
Uff sant Urbans tag.

Überlieferung/Literatur

Kop.: Vidimus Bf. Leonhards von Passau von 1445 Dezember 28 im BayHStA München (Sign. RU Regensburg 1445 Dezember 28), Pap. (Neuzeitl.) Abschrift der Urkunde Bf. Leonhards von Passau ebd. unter gleicher Sign. Weitere Abschrift des 16./17. Jh. in den Collectaneen des Elias Eppinger ebd. (Sign. RL Regensburg 596, fol. 229r), Pap.

Anmerkungen

  1. 1Der (in der Urkunde nicht angegebene) Ausstellungsort Wien ergibt sich aus dem Itinerar Kg. Friedrichs; vgl. CHMEL n. 1917-1919.
  2. 2Vgl. hierzu GEMEINER 3 S. 149.
  3. 3Hierunter ist wohl eine Taxe (Mahlgeld) auf das Mühlwerk zu verstehen, deren Einnahmen dem Ungeldamt zuflossen, vgl. BRAUN, Finanzwesen, S. 108.
  4. 4Zu den Mühlwerken in Regensburg vgl. FORNECK, S. 109-112.
  5. 5Siehe die Vorurkunde n. 65.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 15 n. 66, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1445-05-25_1_0_13_15_0_66_66
(Abgerufen am 29.03.2024).