Regestendatenbank - 201.916 Regesten im Volltext

[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 15

Sie sehen den Datensatz 62 von insgesamt 504.

Kg. F. teilt mit, daß am heutigen Tage Bf. Friedrich von Regensburg in einer Streitsache zu Gericht gesessen sei, die wir im in besunder an unser stat committieret haben1. Hierzu seien der streng Walter von Hürnheim auf der einen und die Prozeßvertreter von Kämmerer und Rat der Stadt Regensburg auf der anderen Seite erschienen. Walter von Hürnheim habe dabei erklärt, daß ihm von dem Hofgericht Hz. Albrechts von Bayern (-München)2 unter dem Vorsitz des Vitztums Albrecht Nothaft aufgegeben worden sei, gegenüber Erasmus Sattelboger nachzuweisen, daß dieser den Eid, den er den Regensburgern geschworen3, nicht gehalten habe, wobei über die Eidesleistung ein Gerichtsbrief4 vorliege, der verlesen worden sei. Im Vertrauen darauf, daß es recht und billig sei, jedem im Bedarfsfalle der warheit und dem rechten zu hilff und sterckung zeugniß und uorkund ze geben, habe er beantragt, mit recht zu erkennen, daß die Regensburger verpflichtet seien, ihm den über die Eidesleistung ausgestellten Gerichtsbrief leihweise zu überlassen. Dagegen hätten die Regensburger Prozeßvertreter erklärt, daß Walter von Hürnheim entweder eine Vollmacht des Herzogs Albrecht vorlegen solle oder einen bestant .. tet, des zu recht genuog were. Dagegen habe Walter von Hürnheim eingewandt, er hoffe, hierzu nicht verpflichtet zu sein, da er vor dem Vitztum Hz. Albrechts in recht gestanden were. Darauf sei beschlossen worden, daß Walter von Hürnheim einen bestant tuon sollte. Nachdem dieser den geforderten bestant mit dem Ritter Haim(e)ram Nothaft zu Wernberg5 und Konrad von Freyberg zu Waal (Wale) geleistet hatte, sei ihm von Seiten der Regensburger Prozeßbevollmächtigten entgegnet worden, daß sie dennoch nicht dazu verpflichtet seien, ihm den Gerichtsbrief mit der Eidesleistung Sattelbogers zu überlassen. So habe sich Erasmus Sattelboger allein gegenüber der Stadt Regensburg und niemand anderem verpflichtet. Sollte Walter von Hürnheim vor Gericht von diesem Briefe Gebrauch machen, könnte der Stadt Regensburg großer Schaden entstehen, da an dem Gericht etliche nahend geporn freund Sattelbogers und etliche, die dieser in dem brief hett zu porgen verschriben und verpunden, als Beisitzer säßen. Deshalb hofften sie, zur Herausgabe des Briefes nicht verpflichtet zu sein, zumal von dem herzoglichen Gericht ja nicht erkannt worden sei, daß Walter von Hürnheim solich fürbringen mit irm brief tuon solt. Sollten sie aber dazu verurteilt werden, den Brief herauszugeben, so hofften sie, daß die Angelegenheit vor dem Kg. als dem obersten Richter entschieden werde. Sollte auch dieses ihnen nicht zugestanden werden, so beantragten sie, daß Walter ihnen Sicherheit (solich bestand und trostung) dafür leisten solle, daß der Brief ihnen unversehrt wieder zurückgegeben werde und daß außerdem erkannt werde, daß diese Rechtsentscheidung ihnen zu ewigen zeiten keinen schaden bringen solt. Darauf habe Walter von Hürnheim geantwortet, es sei ihm lieber, daß der Streit vor diesem Gericht und nicht vor dem Kg. entschieden werde. Es sei ihm mit recht erteilt worden, sein furbringen vor Hz. Albrechts Hofgericht vorzutragen, so daß er auf seinem Antrag bestehe. Mit aintrechticlichem urteil sei daraufhin erkannt worden, daß die Regensburger den Brief in einer beglaubigten Abschrift vor Gericht verlesen lassen sollten, das dann entscheiden werde, ob der Brief dem genannten Walter von Hürnheim zu seinem rechten diente und nutz wer oder nit. Nachdem dieser Brief verlesen worden sei und beide Parteien hierzu gehört worden seien, sei mit dem merern teil der Rechtsspruch erteilt worden, daß die Regensburger verpflichtet seien, Walter von Hürnheim den Brief zu sein rechten und notduorft zu leihen, doch mit der Bedingung, daß dieser den Regensburgern Sicherheit für die unversehrte Rückgabe leisten solle und daß diese Entscheidung der Stadt an ihren Rechten und Freiheiten unschädlich sein solle. Anwesende: die Doktoren und Licentiaten Peter Knorr, Propst zu Forchheim (Vorchen), Johann Hess, Ulrich Riederer, Gregor Heimburg, Härtung von Cappel sowie die rechtsprecher Hans von Parsberg, Wilhelm Aichberger, Stephan Geier (Geyr), Werner von Parsberg, Otto Grans, Balthasar von Wenkheim, Jorg Fraunhofer, Wilhelm Paulsdorfer, Erhart Judmann und Hans von Sontheim (Suntheim).

Originaldatierung:
An dinstag vor sand Dionisen tag.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r. d(omino) Frider(ico) episcopo Rat(isponense) referen(te). KVv: Rta Jacobus Widerl (Blattmitte).

Überlieferung/Literatur

Org. im BayHStA München (Sign. RU Regensburg 1444 Oktober 6 [I]), Perg., ursprüngliches S an Ps. abgefallen und verloren. Weitere Originalausfertigung (ohne Registraturvermerk) ebd. (Sign. RU Regensburg 1444 Oktober 6 [II]), Perg., (gut erhaltenes) rotes S 11 in wachsfarbener Siegelschale an Ps. mit rückseitig eingedr. (unkenntlichem) Sekretsiegel.

Kommentar

Vgl. hierzu auch GEMEINER 3 S. 134f. und unten n. 68.

Anmerkungen

  1. 1Siehe die Vorurkunde oben n. 61.
  2. 2Es handelt sich hier um das Hofgericht des Niederlands des Hztm. Bayern (-München) in Straubing; vgl. hierzu LUCHA, Kanzleischriftgut, S. 314-318.
  3. 3Erasmus Sattelboger hatte im Jahre 1439 in Regensburg einen seiner jüdischen Gläubiger erschlagen und mußte daraufhin, um der drohenden Hinrichtung zu entgehen, im Rahmen der geforderten Urfehde zusammen mit seinem Vater der Stadt Regensburg einen Sicherheitseid leisten; vgl. hierzu GEMEINER 3 S. 94-98.
  4. 4Im bearbeiteten Bestand nicht überliefert.
  5. 5Haimeram Nothaft war Vorgänger Albrecht Nothafts als Vitztum in Niederbayern (bis Weihnachten 1443); vgl. LUCHA, Kanzleischriftgut, S. 232ff.

Registereinträge

Nachträge

Nachtrag einreichen
Einreichen
Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 15 n. 62, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1444-10-06_2_0_13_15_0_62_62
(Abgerufen am 18.04.2024).