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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 15

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Kg. F. teilt den Markgrafen Johann und Albrecht von Brandenburg, Kammerer, Rat und Bürgern der Stadt Regensburg sowie allen Reichsuntertanen mit, daß Hans Fraunberger zum Haag (zu Falkenfels und Zaitzkofen) am letzten Freitag vor der Ausstellung dieses Briefes (September 18) vor dem kgl. Kammergericht unter dem Vorsitz des Erbkämmerers Konrad von Weinsberg erschienen sei und zwei kgl. Gerichtsbriefe habe verlesen lassen, wonach seiner Prozeßgegnerin, Anna Nothaft, die vor Gericht nicht erschienen war, unter bestimmten Bedingungen ein weiterer Aufschub gewährt worden war1. Nachdem beide Briefe verlesen waren, habe Hans Fraunberger erklärt, daß Anna Nothaft in keinem stucke dem letzten Urteil nachgekommen sei, da sie weder den geforderten Eid geleistet noch selbst vor Gericht erschienen sei noch einen bevollmächtigten Anwalt geschickt habe, so daß er sich nunmehr in seinem Anspruch bestätigt sehe. Daraufhin sei mit eintrechticlicher urteil entschieden worden, daß Hans Fraunberger noch diese und die zwei nächsten Sitzungen des Kammergerichts abwarten solle. Sollte innerhalb dieser Frist Anna Nothaft oder ein von ihr Bevollmächtigter vor Gericht erscheinen, solle ferrer beschehen, das recht were2. Am heutigen Tage sei daraufhin Hans Fraunberger erneut vor dem Kammergericht erschienen und habe, nachdem er die dritte Gerichtssitzung abgewartet habe und weder Anna Nothaft noch ihr Bevollmächtigter erschienen sei, begehrt, ihm zu seinem Recht zu verhelfen. Darauf wurde mit eintrechticlicher urteil entschieden, daß Hans Fraunberger seinen Anspruch auf die 2000 Gulden behabt und erwunnen het und Anna Nothaft ihm die geschuldete Summe innerhalb einer Frist von sechs Wochen und drei Tagen nach Zustellung des entsprechenden kgl. Gebotsbriefes3 bezahlen solle. Weiter sei entschieden worden, daß er (Kg. F.) im Falle des Ungehorsams der Beklagten den genannten Markgrafen, der Stadt Regensburg und allen Reichsuntertanen notdürftig execucion und proceß geben solle, um das Urteil durchzusetzen4. Deshalb gebietet er allen Reichsuntertanen, insbesondere den angesprochenen Adressaten, dem Hans Fraunberger oder den von ihm bevollmächtigten Personen bei der Durchsetzung des Urteils behilflich zu sein und die Güter der Anna Nothaft in Beschlag zu nehmen. Insbesondere gebietet er Kämmerer und Rat der Stadt Regensburg, die der Anna Nothaft geschuldeten järlich rent, gült oder lypding einzubehalten und an Hans Fraunberger zur Tilgung seiner Forderung auszuzahlen. Bei Ungehorsam wird des richs swäre ungnad und solich peen, darein wir euch iglich verfallen zu sein erkennen wurden, angedroht.

Originaldatierung:
An czinstag nach sant Matheus tag.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r. domino Conrado de Weinsperg referente. KVv: Rta (Blattmitte).

Überlieferung/Literatur

Org. im BayHStA München (Sign. RU Regensburg 1444 September 22), Perg., rotes S 11 in wachsfarbener Siegelschale (gut erhalten) an Ps. und mit rückseitig eingedr. rotem Sekretsiegel (unkenntlich). Druck: SENCKENBERG, De iudicio camerali hodierno S. 85-91. Reg.: FRANKLIN, Kammergericht S. 53 n. XVII; LICHNOWSKY(-BIRK) 6 n. 8976. Lit.: GEMEINER 3 S. 141, Anm. 286. Zu einem weiteren Rechtsverfahren des Klägers Hans Fraunberger vor dem kgl. Kammergericht vom gleichen Tage vgl. CHMEL n. 1752 und ebd. Anhang S. LXIX LXXI n. 54.

Anmerkungen

  1. 1Siehe oben n. 37 und 42.
  2. 2Ob diese Kammergerichtsentscheidung vom Kg. gesondert beurkundet wurde, geht aus dem Zusammenhang nicht hervor.
  3. 3Siehe Folgeurkunde n. 57.
  4. 4Auch hier muß offen bleiben, ob eine gesonderte Beurkundung der beiden Entscheidungen erfolgt ist.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 15 n. 56, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1444-09-22_1_0_13_15_0_56_56
(Abgerufen am 20.04.2024).