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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 15

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Kg. F. teilt allen mit, daß am heutigen Tage Hans Fraunberger zum Haag zu Falkenfels vor dem kgl. Kammergericht erschienen sei, um seine Rechte gegen Anna Nothaft, die Witwe des verstorbenen Heinrich Nothaft, wahrzunehmen, wie ihm dies in der letzten Kammergerichtssitzung zu Wiener Neustadt laut des hierüber ausgestellten Gerichtsbriefes1 erteilt worden war. Dagegen habe der Bote derselben Anna Nothaft, Erhard Schotz2, vorgebracht, daß diese mit sölher krankait begriffen were, daz sy selbs irem rechten, als ir ertailt were, nicht nachkomen könne und habe begehrt, ihr schub zu geben. Darauf sei mit eintrechticlicher urteil erkannt worden: Würde der genannte Erhard Schotz schwören, wie Recht sei, daß die Nothafftin zu den zeiten, do sy in ußgesandt het, so krankh gewesen were, daz sy weder zu kirchen noch ze strassen gan mochte, so solt ir schub und tag gegeben werden, nämlich sechs Wochen und drei Tage, gerechnet vom Datum dieses Briefes an. Daher solle sie am letzten Tag der genannten Frist bzw. am nächsten darauf folgenden Gerichtstag selbst vor dem Kammergericht erscheinen. Sollte sie aber zu diesem Zeitpunkt so krank sein, wie zuvor unterstellt, so solle sie den ihr in dem Urteil von Wiener Neustadt auferlegten Eid3 vor dem Richter von Regensburg leisten, der dieses dann mit seinem Brief und Siegel beglaubigen solle. Zum angesetzten Rechtstag solle sie dann einen bevollmächtigten Anwalt schicken, der sie versehen mit dem beglaubigten Brief dort vor Gericht vertreten könne. Sollte sie den ihr auferlegten Eid nicht leisten oder selbst nicht vor Gericht erscheinen oder sollte sie zwar den Eid leisten, aber keinen bevollmächtigten Anwalt schicken, dann sollte Hans Fraunberger seinem rechten fürbass nachkomen, wie dies im Urteilsbrief von Wiener Neustadt vorgesehen sei4. Darauf habe der genannte Erhard Schotz den verlangten Eid geschworen, worauf der Anna Nothaft der entsprechende Aufschub erteilt worden sei. Beide Parteien hätten Briefe hierüber begehrt, die ihnen auch durch Gerichtsurteil zuerkannt worden seien.

Originaldatierung:
Am nachsten sambstag nach sand Margrethen tag.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r. domino Leonardo episcopo Pataviense referente. KVv: Hanns Frau(n)berg (rechter Blattrand, obere Hälfte). Item der urtailbrieff wider die alten Nothäfftin (Empfängervermerk, darüber).

Überlieferung/Literatur

Org. im BayHStA München (Sign. RU Regensburg 1443 Juli 13), Perg., rotes, rückseitig aufgedr. S 11 (beschädigt).

Anmerkungen

  1. 1Zur Gerichtssitzung von 1443 April 6 siehe n. 37.
  2. 2Der Schneider Erhart Schotz schwor im folgenden Jahr (1444 Mai 22) den Bürgeraufnahmeeid in Regensburg, vgl. KROPAC, Ältestes Bürgeraufhahmebuch fol. 27r n. 453. Seine Beziehung zu Anna Nothaft erhellt auch daraus, daß er 1471 „in der Notthafft haus “ in Regensburg wohnte, vgl. WOLFF, Häuserbestand, S. 148.
  3. 3Siehe oben n. 37 (1443 April 6).
  4. 4Siehe ebd.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 15 n. 42, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1443-07-13_1_0_13_15_0_42_42
(Abgerufen am 19.03.2024).