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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 15

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Kg. F. schreibt Mgf. Albrecht von Brandenburg wegen der Streitsache zwischen Kammerer und Rat der Stadt Regensburg mit Albrecht von Wallenfels. Nachdem Albrecht von Wallenfels auf Vorbringen der Regensburger vor das kgl. Gericht geladen worden war1, habe er (Kg. F.) die Entscheidung der Angelegenheit aufgeschoben, bis er selbst in die obern lannd des heiligen reichs kommen werde2. Nun habe er aber vernommen, daß die Regensburger von Albrecht von Wallenfels unpillichen angesucht und furgenomen und täglich von diesem geschädigt würden. Außerdem habe er erfahren, daß der Mgf. etlichen Regensburger Kaufleuten das Geleit zur Frankfurter Messe3 verweigert habe, was ihm besonders deshalb unpillichen erscheine, da die sach im rechten vor uns hanget. Der Kg. befiehlt daher dem Markgrafen, (seinen Diener) Albrecht von Wallenfels zu veranlassen, sich während des schubes4 mit den Regensburgern gütlich zu vertragen, fordert ihn selbst dazu auf, den Regensburgern, sobald sie dies wünschten, das erforderliche Geleit zu erteilen und verlangt hierauf schriftliche Antwort.

Kommentar

Zeitgen. Abschrift und Konz. (der kgl. Kanzlei?) jeweils ohne Datum im BayHStA München (Sign. RU Regensburg nach 1440), Pap. Die Datierung ergibt sich aus einer Eintragung in den Regensburger Stadtrechnungen im StadtA Regensburg (Sign. Cameralia 12, fol. 134r): Es raitt der Lechner zum marggrafen und zum Walnfelser mit unnsers herrn chunigs briefen am suntag vor Vincula Petri (Juli 30).

Anmerkungen

  1. 1Siehe oben n. 5.
  2. 2Siehe oben n. 8,10.
  3. 3Die ständigen Gefährdungen des Handelsweges von Regensburg nach Frankfurt, die auch von Kg. F. nicht wirksam unterbunden werden konnten (siehe auch unten n. 13, 14, 20, 41, 43), führten offenbar dazu, daß Regensburger Kaufleute wie z. B. im Jahr 1446 sich zum Messebesuch zu größeren Konvois mit Kaufleuten anderer Städte zusammenschloßen; vgl. MÜLLER, Geleitswesen, S. 185. Zur Frankfurter Messe allgemein vgl. FRIED, Frankfurter Messe (mit Lit); KOCH, Brücke. Zu den Geleitstraßen im Nürnberger Raum vgl. ENDRES, Verzeichnis.
  4. 4Gemeint ist der Aufschub des gerichtlichen Verfahrens durch den Kg.; siehe oben n. 8, 10.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 15 n. 12, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1441-07-30_1_0_13_15_0_12_12
(Abgerufen am 19.03.2024).