Regestendatenbank - 206.193 Regesten im Volltext

[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 15

Sie sehen den Datensatz 5 von insgesamt 504.

Kg. F. teilt Albrecht von Wallenfels (Waldenfels) mit, Kammerer und Rat der Stadt Regensburg hätten vortragen lassen, daß er einige ihrer Mitbürger gefangengenommen, in turne geworffen, gestockt und geplöckt, als Übeltäter betrachtet und um ihr Gut gebracht habe, obwohl die auf sein Betreiben vom Landgericht von Nürnberg1 über die genannten Bürger verhängte Acht von K. Sigmund aufgehoben worden sei2. Nachdem er deshalb von Kg. Albrecht (II.) auf Betreiben der Regensburger zur rechtlichen Verantwortung vor das kgl. Gericht geladen3, die Ladung dann aber wegen des Todes Kg. Albrechts nicht weiter betrieben worden sei, hätten die Regensburger nun ihn (Kg. F.) als einen romischen kunig und obristen richter um Rechtshilfe angerufen. Da er niemandem das Recht versagen solle, lädt der Kg. ihn auf den nächsten Rechtstag nach der heiligen dreier kunige tag schirstkunftigen (1441 Januar 6) vor sein Gericht zur rechtlichen Verantwortung und weist ihn darauf hin, daß auch in seiner Abwesenheit verhandelt werde.

Originaldatierung:
An sand Simons und sand Judas abent der heiligen zwelfpoten (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r. Conradus prepositus Wienn(ensis) cancell(arius) (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Inseriert in einem Notariatsinstrument des Hans Teubing von 1440 November 25 im BayHStA München (Sign. RU Regensburg 1440 Dezember 8/16), Perg.

Kommentar

Auf der Rückseite wurde in einem Notariatsinstrument von 1440 Dezember 8 und Dezember 16 des gleichen Notars Hans Teubing die Zustellung der Ladung durch den Boten Konrad Fleischmann beglaubigt, wobei letzterer berichtete, daß Albrecht von Wallenfels, nachdem er ihm die Ladung überreicht, geantwortet habe: Lieber gesell, ich hab der ladbrief von mer von zwaien kunigen von der von Regenspurg wegen, so leg ich den dritten darczu von dem ytzunt unnßerm herrn dem kunig, und würd mir ayner von Regenspurg so würdt es als wol slecht.

Anmerkungen

  1. 1Zum Landgericht von Nürnberg vgl. REINLE, Gerichtspraxis, S. 335, bes. Anm. 96 und 97 (mit weiterer Lit) und WEISS, Franken, bes. S. 436f.
  2. 2Vgl. RI XI n. 11397 (1436 August 27).
  3. 3Fehlt in RI XII, bislang nicht nachgewiesen.

Nachträge

Nachtrag einreichen
Einreichen
Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 15 n. 5, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1440-10-27_1_0_13_15_0_5_5
(Abgerufen am 15.10.2024).