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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 15

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Kg. F. teilt Eb. Johann von Salzburg folgenden Sachverhalt mit: Die Regensburger Bürger Lukas Ingolstädter (Ingelstetter), Johann Graner und Martin Altmann hätten vorbringen lassen, daß ihr verstorbener Mitbürger Hans Kastenmeyer sie nach recht und gewonheit der stat zu Regenspurg in einem von ihm, dem Regensburger Gericht und anderen Zeugen besiegelten Testament (geschefftsbriev)1 zu Testamentsvollstreckern (geschefftigern und treckendern .. uber alle seine verlassene habe und gut) bestellt habe. Bei der Ausführung dieses Auftrages seien sie jedoch von einigen Straubinger Bürgern mit Namen Jorg und Simon Peitzkofer, Jorg Haberkofer, Niklas Kreuzel, Hans und Melchior, Söhne des Seidel bei der Mauer, sowie Liebhart und Friedrich Frieß, gehindert worden, die, obwohl sie keine rechten und natürlichen erben des Verstorbenen seien, sich an Hz. Albrecht (III.) von Bayern (-München) gewandt und diesen dazu veranlaßt hätten, gegen etliche Regensburger Bürger, die mit der Angelegenheit gar nichts zu tun gehabt hätten, in seinem Land vorzugehen. Darauf habe des Königs Vorgänger, Kg. Albrecht (II.), sich der Angelegenheit angenommen und habe Hz. Albrecht und seine Untertanen, die genannten Bürger von Straubing, vor sein Gericht geladen, wie die Ladungsbriefe, die noch vorhanden seien, erkennen ließen2. Die Parteien hätten sich dann aber auf eine schiedsgerichtliche Entscheidung (einen verbriefften und steten hindergang) verständigt und den Bf. Friedrich von Regensburg zu einem obman und hinder [ihm] sechs gelert man bestimmt, wobei jede Partei drei der Mannen benennen sollte, wie aus den hierüber angefertigten Briefen (anlaßbrieve)3 hervorgehe. Darauf habe der Bf. den Parteien einen Rechtstag von dem suntag Misericordia domini nechst vergangen (April 10) über vier Wochen gesetzt, den die Partei der Testamentsvollstrecker (geschefftiger) auch trotz der Mühen, die entsprechenden Geleite zu erhalten und die vorgesehenen Mannen zu bestimmen, auch willens gewesen sei einzuhalten. Kurz vor dem angesetzten Termin habe der Bf. aber kurzfristig den Tag abgesagt und auf weitere vier Wochen verschoben, was aber die Testamentsvollstrecker nicht hätten hinnehmen wollen, da nach ihrer Ansicht der Bf. zu dieser Verschiebung ohne Zustimmung beider Parteien nicht befugt gewesen sei. Da sie sich durch dieses Vorgehen des Bischofs beswert fühlten und aus Sorge, daß sie hinnach noch mer beswert mochten werden, hätten sie sich wieder vor ihn (Kg. F.) als den obristen richter aller werntleicher sachen, beruffet und appellirt, wie dies aus ihrer vorgelegten Appellationsschrift hervorgehe4, und hätten ihn gebeten, ihre Appellation zuzulassen und ihnen zu ihrem Recht zu verhelfen. Da er weder den Appellanten noch sonst jemand das Recht versagen dürfe und zum Tätigwerden auch von seinem königlichen Amte her verpflichtet sei, habe er die Appellation zugelassen und uffgenommen. Da er selbst allerdings zur Zeit mit eigenen, des Reichs Geschäften und anderen Sachen so vast beladen sei, daß er die Streitsache nicht verhoren könne, und da der Eb. beiden Parteien unverdächtig sei, befiehlt er diesem, die Angelegenheit mit allen iren zufellen und anfellen an seiner Statt und von Reiches wegen zu verhoren und mit recht zu entscheiden und gibt ihm hierzu volle Gewalt. Er gebietet ihm deshalb mit diesem Briefe, die beiden Parteien zu einem ihnen genehmen Rechtstag vor sich zu laden und die Streitsache zu untersuchen und zu entscheiden, wobei alles, was der Eb. in dieser Angelegenheit mit recht oder mit der mynne5 ausspreche oder tue, in gleicher Weise Kraft und Macht haben solle, als hätte er (Kg. F.) es selbst verfügt. Die getroffene Entscheidung soll auch von den Parteien vesticlichen gehalten werden und im Falle der Säumnis einer Partei soll dem gehorsamen Teile ein unvertzogen recht widerfaren.

Originaldatierung:
Am eritag nechst vor sand Urbanstag.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r. Hermannus Hecht. KVv: Commissio Saltzburgen(sis) (rechts unten).

Überlieferung/Literatur

Org. im BayHStA München (Sign. RU Regensburg 1440 Mai 24), Perg., rotes, rückseitig aufgedr. S 11 (gut erhalten). (Teil-)Druck: CHMEL n. 757 (als Insert). Zum weiteren Verlauf des Rechtsstreits vgl. die Urkunden im BayHStA München (Sign. RU Regensburg 1440 August 28, Org.): Verschiebung des Termins auf 1440 November 14; ebd. (Sign. RU Regensburg 1440 November 14, Org.): weiterer Aufschub auf 1441 Februar 6; siehe ferner unten n. 6, 11, 23, 25. Lit.: GEMEINER 3 S. 104, 110f, 118; HEINIG, Reichsstädte, S. 313 und demnächst FUCHS, KASTENMAYR.

Anmerkungen

  1. 1Das Testament Kastenmeyers von 1437 Oktober 2 ist überliefert im BayHStA München (Sign. Personenselekt, Regensburger Testamente Cart. 6, Fasz. 18, Org.), zeitgleiche Abschriften im StadtA Regensburg (Sign. Almosenamt Urk. 237 und ebd., Bände 1488, fol. 60r -63r). Es sah unter anderem eine Bruderhausstiftung für zwölf arme, arbeitsunfähig gewordene Handwerker vor, für die ein Teil des insgesamt auf 32000 fl. geschätzten Vermögen Kastenmeyers verwendet werden sollte; vgl. hierzu GEMEINER 3 S. 80-82; DIRMEIER, Armenfürsorge, S. 221 f.; BAUER, Regensburg, S. 122; HABLE, Geschichte Regensburgs, S. 98.
  2. 2Vgl.RI XII n. 1150 (1439 September 21).
  3. 3Org. und Kop. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert.
  4. 4Org. und Kop. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert.
  5. 5Zu dieser Formel vgl. zuletzt Deutsches Rechtswörterbuch, Bd. 9, Sp. 653-657.

Registereinträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 15 n. 1, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1440-05-24_1_0_13_15_0_1_1
(Abgerufen am 11.10.2024).