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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 14

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Kg. F. teilt Bürgermeistern und Räten der Städte Nördlingen, Dinkelsbühl und Bopfingen mit, daß er das Antwortschreiben1 Nördlingens in Sachen Gf. Ulrichs von Oettingen, in dem sie sich ihrerseits über dessen gewaltsames Vorgehen gegen die drei genannten Städte ausgelassen haben, erhalten und dem zu ihm entsandten oettingischen Bevollmächtigten zur Kenntnis gegeben habe. Dieser wiederum habe ihrer Darstellung widersprochen und nochmals das Rechtserbieten auf den Kg. wiederholt. Daher gebietet er ihnen beim Verlust seiner Huld und einer an ihn, den Kg. zu zahlenden Pön von 100 Mark Gold, nichts gegen Gf. Ulrich außerhalb des Rechts zu unternehmen, lädt sie gleichzeitig zu rechtlichem ennde auf den 45. Tag nach Erhalt dieses Briefes bzw. den ersten darauf folgenden Gerichtstag peremptorisch zur Verhörung der Klage und zur rechtlicher Entscheidung vor sich, und weist sie darauf hin, daß auch bei Abwesenheit auf Ersuchen der Gegenpartei im rechten vollefaren wird.

Originaldatierung:
An sant Jacobs aubent (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift im StA Nürnberg (Sign. Rst. Nürnberg, Urkunden des 7-farbigen Alphabets Nr. 2026 in Nr. 2011), Pap. (15. Jh.).

Kommentar

Verzeichnet bei HEINIG, Friedrich III., Beilagen n. 21 S. 1466.

Anmerkungen

  1. 1Das erste Mandat s. n. 407. Das Entschuldigungsschreiben Nördlingen datiert von 1448 Juni 19 und liegt abschriftlich vor im StA Nürnberg (Sign. Urkunden des 7-farbigen Alphabets Nr. 2017 in Nr. 2011), Pap. (15. Jh.).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 14 n. 425, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1448-07-24_1_0_13_14_0_425_425
(Abgerufen am 28.03.2024).