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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 14

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Kg. F. bestätigt Abt und Konvent des Zisterzienserklosters Ebrach mit Rat der Fürsten, Gff. etc. alle ihre von römischen Kaisern und Königen, insbesondere von K. Karl IV.1, Kg. Wenzel2 und K. Sigmund3, sowie von den Bff. von Würzburg und anderen Fürsten und frommen Leuten erworbenen Privilegien und Rechte mit allen ihren Bestimmungen, nimmt aus besonderer Gnade, wie bereits K. Karl IV. und Kg. Wenzel, Abt, Konvent und Kloster mit allen ihren Leuten, Untertanen, Dörfern, Höfen, Weingärten und Gülten in seinen Schutz und Schirm, und gebietet allen Reichsuntertanen, das Kloster in seinen Besitzungen nicht zu beeinträchtigen. Er bekräftigt, daß alle jetzigen und künftigen Vögte, Amtmänner, Schultheißen, Bürgermeister, Räte und Bürger der Stadt Schweinfurt keinerlei gewalt recht und gericht über den klösterlichen Hof zu Weyer und über die Einwohner und Güter des Dorfes Gochsheim4 haben sollen, sondern diese allein dem jeweiligen Kaiser und König sowie Abt und Konvent des Klosters zustehen. Der Kg. erneuert ihnen auch das Recht, auf ewige Zeiten Wein, Korn und alle anderen Güter aus klostereigenem Anbau in allen Reichsstädten ohne Leistung von Zoll, Ungeld, Regelgeld (Rigelgelt)5 und Satzung verkaufen zu dürfen. Der Kg. bestätigt ihnen ferner alle ihre Güter, namentlich die als freies Eigen gekauften zu Neuses in der Hofmark Katzwang, diesseits der Schwarzach gelegen, die zwei Zehenten zu Mainstockheim und zu Buchbrunn, und den Hof zu Volkach mit den jeweiligen Kaufbriefen und allem Zubehör. Er gebietet allen Fürsten, Gff. etc. und Reichsuntertanen, die Privilegien des Klosters zu beachten und ihm Schutz und Schirm angedeihen zu lassen bei seiner und des Reichs schweren Ungnade und den in den Privilegien ausgewiesenen Pönen.

Originaldatierung:
Am samstag vor sant Maria Magdalena tag (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Inseriert in die Bestätigung K. Maximilians von 1510 Mai 36, die ihrerseits inseriert ist in die Bestätigung K. Karls V. von 1521 Mai 57, die wiederum abschriftlich unter dem Titel Vidimus und Transsumt etlicher kay. und könig. Confirmationen ... das Closter Ebrach betr. vorliegt im StA Nürnberg (Sign. Fst. Ansbach, Kopialbücher Nr. 77 ohne fol.), Pap. (18. Jh.). Lit.: ZEISS, Reichsunmittelbarkeit Ebrach S. 62; WEISS, Ebrach S. 7-18 (Überblick über den Erwerb der einzelnen Güter).

Anmerkungen

  1. 1Vgl. 1352 Mai 4, 1363 März 17, 1364 Oktober 21, 1370 September 24 (RI VIII n. 1484, 3936-3938, 4084, 4882).
  2. 2Siehe Anm. 7.
  3. 3Vgl. die Privilegienbestätigungen Sigmunds von 1414 Januar 29, 1422 August 26 und 1434 Mai 10 (RI XI n. 922, 5064, 10405) und das Befestigungsprivileg von 1434 Juli 31 (RI XI n. 10645).
  4. 4Vgl. zu den im gleichen Jahr 1448 virulenten Streitigkeiten zwischen dem Kloster und der Stadt Schweinfurt die in dieser Angelegenheit an Mgf. Albrecht von Brandenburg ergangene kgl. Kommission von 1448 Juli 25, angeführt bei RAAB , Beiträge zur Geschichte der Reichsstadt Schweinfurt S. 39 und WEBER , Gochsheim und Sennfeld S. 19.
  5. 5An Ordensgemeinschaften zu zahlende Geldabgabe, s. LEXER , Mittelhochdeutsches Taschenwörterbuch S. 165.
  6. 6In dieser Bestätigung werden die Kaufbriefe betr. Mainstockheim von 1439 September 30 und betr. Buchbrunn von 1444 Juni 25 erwähnt.
  7. 7In dieser Bestätigung wird die Bestätigung eines zwischen dem Kloster Ebrach und Bf. Gerhard von Würzburg und dem Domkapitel abgeschlossenen Kaufvertrags durch Kg. Wenzel von 1387 März 8 erwähnt.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 14 n. 423, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1448-07-20_1_0_13_14_0_423_423
(Abgerufen am 29.03.2024).