Regestendatenbank - 201.916 Regesten im Volltext

[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 14

Sie sehen den Datensatz 388 von insgesamt 501.

Kg. F. teilt dem Landrichter und den Urteilern des Landgerichts Sulzbach mit, daß Georg und Heinrich Geuder und ihre Brüder ihm geklagt hätten, gegen ihr Reichslehen Heroldsberg, der des reichs vier hoffmarck eine ist, und seine zugehörigen Dörfer, Leute und Güter gehe das Gericht mit Ladungen und Prozessen unrechtmäßig vor. Er gebietet ihnen, da unsers und des reichs hoffmarck nicht in das Landgericht gehört, jegliches Prozessieren zu unterlassen, sondern etwaige rechtliche Ansprüche allein vor ihm als zuständigem Lehensherren vorzubringen und droht bei Zuwiderhandlungen seine Ungnade an.

Originaldatierung:
Am freitag nach Allerheiligen tag (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Notariatsinstrument2 des öff. Notars Johannes Kritzelmor von Kulmbach von 1448 Januar 10 mit dem Rückvermerk Ein instrument als die zwen konigliche v(er)biettbrieff von uns(er)m gnedigisten h(er)rn Frideriche(n) romischen konig etc. außgesandt und geben hat dem lantricht(er) und urteilsprechern zu Sulczpach im Geuder-Heroldsberg Archiv zu Heroldsberg (Sign. U 39), Perg. – Zweites, gleichlautendes Notariatsinstrument des öff. Notars Johannes Kritzelmor von Kulmbach von 1448 Januar 10 jedoch mit dem Rückvermerk an Mertein vom Wildenstein lantdrichter im xlvii jar ebd. (Sign. U 40), Perg. Druck: MUMMENHOFF , Über die Quaternionen S. 75 Anm. 12; Darstellung Heroldsberg (1797) S. 355-358 n. 27. Lit.: MUMMENHOFF, Über die Quaternionen S. 72f.

Anmerkungen

  1. 1Statt einer konkreten Jahresangabe heißt es lediglich unsers reichs im achten jaren.
  2. 2Das Notariatsinstrument wurde ausgestellt anläßlich der Insinuierung dieses und eines zweiten Mandats (n. 324) durch den Notar an den Landrichter Martin von Wildenstein und die Urteilsprecher des Landgerichts zu Sulzbach. Die Insinuierung fand statt im Rathaus zu Sulzbach, do man dann das lantgericht gemaniglichen pfligt zu siczen, und wurde bezeugt von Georg Winkler (Winckler) von Nürnberg, Hermann Stuchs (Sthuschs) und Heinz Hagedorn (Hagdorn), Laien aus dem Bamberger und Regensburger Bistum.

Nachträge

Nachtrag einreichen
Einreichen
Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 14 n. 388, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1447-11-03_1_0_13_14_0_388_388
(Abgerufen am 20.04.2024).