Regestendatenbank - 201.916 Regesten im Volltext

[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 14

Sie sehen den Datensatz 364 von insgesamt 501.

Kg. F. bewilligt Bf. Johann von Eichstätt auf dessen Bitte, daß die Bürgermeister, Räte und Bürger in seinen und seines Stifts Städten Eichstätt (Aistetten), Herrieden (Herried), Berching (Barching) und Spalt, wo es Gewohnheit ist, einen Übeltäter, der den Tod verschuldet hat, mit sieben Eiden im rechten zuuberwinden, die nächsten fünf Jahre das Recht haben, alle Übeltäter, es seien morder, prenner, felscher, rauber, diep und alle die den Tod verschuldet haben, die nach eidlicher Erkenntnis der jeweiligen städtischen Räte bzw. der Mehrheit von ihnen als solche erkannt werden, in Abhängigkeit von ihrer Missetat mit dem Tod oder an Leib und Gliedern zu bestrafen, wiederum nach Erkenntnis der jeweiligen städtischen Räte bzw. der Mehrheit von ihnen. Der Kg. bestimmt, daß diese Urteile und Strafen gültig sein sollen, fordert, daß an diesen gerichtlichen Verfahren niemand teilnehmen darf, der verdechtig oder argkwonig gegen den Übeltäter ist, vielmehr sollen in solichem strenngen gericht jeglicher Zorn, Feindschaft, Haß und andere pinlicheit abgelegt und allein gott und das rechte gesehen werden.

Originaldatierung:
An fritag nach den heiligen Kreutz tag exaltacionis.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r.i.c. – KVv: Rta (Blattmitte).

Überlieferung/Literatur

Org. im StA Nürnberg (Sign. Hst. Eichstätt, Eichstätter Urkunden sub dat.), Perg., rotes S 11 in wachsfarbener Schüssel mit rotem S 13 rücks. eingedrückt an Ps. Druck: CHMEL , Anhang S. 85 n. 681. Reg.: CHMEL n. 2150. Erwähnt in: Peinliche Gerichtsordnung, wie solche in GEMEINER Stadt Eichstätt noch im Jahre 1528 unter der Regierung des Bischofes Gabriel von Eyb bestanden hat, in: Bayerische Annalen 2 (1834), Nr. 57 S. 452-454. Lit.: SAX, Die Bischöfe von Eichstädt 1 S. 326.

Anmerkungen

  1. 1Nach RR O fol. 238r ausgefertigt für die Stadt Eichstätt allein und dem Hinweis auf das hier zugrunde liegende Sammelprivileg.

Nachträge

Nachtrag einreichen
Einreichen
Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 14 n. 364, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1446-09-16_2_0_13_14_0_364_364
(Abgerufen am 19.04.2024).