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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 14

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Kg. F. teilt Bürgermeistern und Rat der Stadt Nürnberg mit, er habe in Anbetracht der Tatsache, daß sie eine aufgrund ihrer Appellation gegen ein zu Gunsten des Georg von Seckendorff ergangenes Urteil des Landgerichts Nürnberg erhaltene kgl. Ladung dem Beklagten bisher noch nicht ausgehändigt hätten und dieser nun persönlich vor ihm erschienen sei und sich zu Recht erboten habe, in dieser Sache einen Rechttag nach sant Jacobs tag im schnit (Juli 25) angesetzt. Er lädt sie daher auf diesen Tag, den er ihnen mit der Zeit bis dahin als einen dritten entflichen rechttag peremptorisch setzt, vor sich zu rechtlicher Verhandlung und Entscheidung, setzt sie davon in Kenntnis, daß er die Gegenpartei in gleicher Weise geladen habe1, und weist sie darauf hin, daß auch bei Abwesenheit auf Erfordern des gehorsamen teils verfahren werden wird.

Originaldatierung:
Am fritag vor dem Palmtag.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r. – KVv: P(rese)ntata f(er)ia vi ante Jubilate p(ost) prand(ium) anno xlvi per unu(m) de Onelspach ut dici(tur) (Empfängervermerk auf der Rückseite).

Überlieferung/Literatur

Org. im StA Nürnberg (Sign. Rst. Nürnberg, Urkunden des 7-farbigen Alphabets Nr. 1883), Pap., rotes S 11 rücks. aufgedrückt. – Kop.: Zwei Abschriften ebd. (Sign. Rst. Nürnberg, Akten des 7-farbigen Alphabets Nr. 136, fol. 61r und ohne fol.), Pap. (15. Jh.).

Anmerkungen

  1. 1Siehe n. 343.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 14 n. 344, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1446-04-08_2_0_13_14_0_344_344
(Abgerufen am 25.04.2024).