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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 14

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Kg. F. teilt dem Landrichter des Landgerichts Nürnberg mit, daß Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg dagegen appelliert hätten, daß der Landrichter entgegen der Nürnberger Gerichtsfreiheit und dem entsprechenden Gebot, Kläger vor den Reichsschultheiß zu Nürnberg zu verweisen, auf Klage des Johann Hertlein, Pfarrer zu Großhaslach, und Georg von Seckendorff zu Kornburg ein Verfahren eröffnet habe und dies trotz Abforderung und Rechtserbieten vor dem Kg. weiter betreibe. Er lädt ihn daher auf den 45. Tag nach Erhalt dieses Briefes peremptorisch vor sich und sein kgl. Kammergericht, ob annders derselb funffundviertzigiste tag ein rechttag sein und dasselbe cameergericht sitzen wirdet, um sich auf die Klage der Nürnberger zu verantworten und untersagt ihm jedes weitere Prozessieren.

Überlieferung/Literatur

Kop.: Zwei undatierte und unvollständige Abschriften bzw. Konzepte der Nürnberger Kanzlei im StA Nürnberg (Sign. Rst. Nürnberg, Akten des 7-farbigen Alphabets Nr. 136 fol. 65r-v und ohne fol.), Pap. (15. Jh.). Die Vorlage bricht nach den hier ausführlich wiedergegebenen, vom üblichen Formular abweichenden Ladungsbestimmungen ab, der Inhibitionscharakter ist jedoch eindeutig aus n. 337 zu erschließen. Lit.: VEIT, Nürnberg und die Feme S. 52.

Anmerkungen

  1. 1Die Datierung ergibt sich aus n. 337.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 14 n. 338, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1446-03-14_2_0_13_14_0_338_338
(Abgerufen am 28.03.2024).