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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 14

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Kg. F. teilt Johann Hertlein, Pfarrer zu Großhaslach, und Georg von Seckendorff zu Kornburg mit, daß Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg gegen von ihnen erwirkte Vorladungen des Landgerichts Nürnberg appelliert hätten. Er lädt sie daher auf den 45. Tag nach Erhalt dieses Briefes peremptorisch vor sich, weist sie darauf hin, daß auch im Falle ihrer Abwesenheit verhandelt werden wird, und verbietet angesichts der Tatsache, daß nun solch sach an unsern kuniglichen hofe geschoben ist, dem Landrichter des Landgerichts Nürnberg und allen anderen Landrichtern, Richtern und Gerichten, in dieser Angelegenheit, solange sie vor ihm anhängig ist, weiter zu prozessieren. Er gebietet auch den Adressaten, keine weiteren gerichtlichen Schritte zu unternehmen und erklärt alle Zuwiderhandlungen für kraftlos.

Überlieferung/Literatur

Kop.: Unvollständige und undatierte Abschrift bzw. Konzept der Nürnberger Kanzlei1 im StA Nürnberg (Sign. Rst. Nürnberg, Akten des 7-farbigen Alphabets Nr. 136 fol. 67r-v), Pap. (15. Jh.).

Anmerkungen

  1. 1Es muß hier offenbleiben, ob das Stück tatsächlich in dieser Form ausgegangen ist. Für den Konzeptcharakter spricht die ungewöhnliche Verbindung von Citatio und Inhibitio sowie die Vermischung der Adressaten.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 14 n. 337, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1446-03-14_1_0_13_14_0_337_337
(Abgerufen am 19.04.2024).