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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 14

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Kg. F. äußert gegenüber dem Landrichter Martin von Wildenstein und den Rechtsprechern des Landgerichts Sulzbach sein Befremden darüber, daß sie den Georg und Heinrich Geuder und deren Brüdern und Vettern zustehenden Heroldsberg auf Klage des Anton von Seckendorff in Sachen der Fraisch zu Herpersdorf vorgeladen hätten. Nach seinem Wissen habe der Markt Heroldsberg nie zur böhmischen Krone gehört, so fände sich auch in der Goldenen Bulle1 und in den zu Rom ausgestellten Briefen hinsichtlich der Landgerichte seitens seines Vorgängers K. Karl (IV.)2 nichts darüber, vielmehr sei Heroldsberg eine Hofmark des Reiches, die mitsamt Behringersdorf, Herpersdorf und anderen zum Halsgericht und der Fraisch gehörenden Dörfern und Gütern den Geudern als Reichslehen verliehen sind. Er gebietet ihnen daher, in diesem Verfahren nicht weiter zu prozessieren, den Kläger vielmehr an ihn zu verweisen und verbietet künftig jedes weitere Prozessieren gegen den Heroldsberg bei seiner schweren Ungnade.

Originaldatierung:
Montag nach sant Erharts tag3 (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift im Geuder-Heroldsberg Archiv zu Heroldsberg (Sign. B 76 fol. 136b -137a), Pap. (16. Jh.).

Anmerkungen

  1. 1Die Goldene Bulle K. Karls IV. von 1356, siehe FRITZ, Goldene Bulle.
  2. 2Gemeint sind hier die Urkunden K. Karls IV. von 1355 April 5 (RI VIII n. 2032, 2040).
  3. 3Die Datierungszeile von späterer Hand in der Abschrift ergänzt.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 14 n. 326, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1446-01-10_3_0_13_14_0_326_326
(Abgerufen am 28.03.2024).