Regestendatenbank - 201.916 Regesten im Volltext

[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 14

Sie sehen den Datensatz 258 von insgesamt 501.

Kg. F. teilt dem Nürnberger Bürger Seitz Geuder mit, daß er dessen Appellation gegen ein Urteil, das die Verweser und Räte Kg. Christophs von Dänemark und Schweden in dessen land zu Beyern zwischen ihm und Ulrich Trautmann (Trawtman) und dessen mitgeerben in Sachen des Kunz Wirt gefällt haben, angenommen habe. Aufgrund dieser Appellation und aufgrund der Tatsache, daß die Gegenpartei ihn in der Meinung, ir behabt recht werd in verzogen, ebenfalls ersucht habe, über diese Appellation zu befinden, lädt er ihn auf den 45. Tag nach Erhalt dieses Briefs bzw. den ersten darauf folgenden Rechttag peremptorisch vor sich, um dann beide Parteien zu verhören und daruber erkennen als sich geburt, und weist ihn darauf hin, daß auch im Falle seiner Abwesenheit verhandelt werden wird.

Originaldatierung:
An sambstag vor Egidii.
Kanzleivermerke:
KVr: D.m.d.r.

Überlieferung/Literatur

Org. im StA Nürnberg (Sign. Geuder-Rabensteiner Archiv, Urkunden Nr. 62), Pap., rotes S 11 rücks. aufgedrückt.

Nachträge

Nachtrag einreichen
Einreichen
Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 14 n. 258, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1444-08-29_2_0_13_14_0_258_258
(Abgerufen am 18.04.2024).