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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 14

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Kg. F. teilt Dietrich von Vietinghoff (von dem Vyttinghove) genannt Nordkirch mit, genannte Bürger und Einwohner zu Nürnberg1, hätten ihm mit swerer clag vorgebracht, daß er sie durch Dietrich Pflüger, der sich Freigraf in der Krummen Grafschaft nennt, abermals in der Angelegenheit Heinz Imhoff und Wilhelm vom Krebs von Köln vor den Freistuhl zu Brüninghausen habe vorladen lassen, obwohl in dieser Sache bereits ein abschlägiges Kammergerichtsurteil2 ergangen sei. Da dies alles trotz des Nürnberger Rechtserbietens, unter Verletzung ihrer Befreiung von fremden Gerichten, sowie auch unter Hinweis auf die Mißachtung der Bestimmungen der reformacion3 und des genannten Kammergerichtsurteils geschehen sie, hätten sie wiederum ausweislich vorgelegter Schriftstücke an ihn appelliert. Der Kg. gebietet ihm daher, nicht weiter zu prozessieren, solange die Sache vor ihm anhängig ist, und erklärt, daß alles was er, Dietrich Pflüger oder andere in dieser Angelegenheit gerichtlich unternommen haben oder noch unternehmen werden, ungültig sein soll, und stellt Zuwiderhandlungen unter seine und des Reichs schwere Ungnade und die in der Reformation ausgewiesenen Pönen. Er lädt ihn auf den 60. Tag nach Erhalt dieses Briefs bzw. den ersten darauf folgenden Rechttag peremptorisch vor sich und weist ihn darauf hin, daß auch bei Abwesenheit verhandelt werden wird.

Originaldatierung:
Am freytag vor sand Marteins tag.
Kanzleivermerke:
KVr: D.m.d.r. – KVv: Cita(ci)o c(ontra) The(odericum) de Nortkirch (oberer rechter Blattrand); Ad inhibic(i)o(e)m ins(er)ta (wohl Empfängervermerk auf der Rückseite).4

Überlieferung/Literatur

Zwei gleichlautende Org.5 im StA Nürnberg (Sign. Rst. Nürnberg, Urkunden des 7-farbigen Alphabets Nr. 1671), Pap., rotes S 11 rücks. aufgedrückt. Lit.: VEIT, Nürnberg und die Feme S. 51 und S. 158f. n. 85 und 86.

Anmerkungen

  1. 1Die Aufzählung ist identisch mit derjenigen in n. 198.
  2. 2Sieben. 130.
  3. 3Sieben. 150.
  4. 4Die beiden rückseitigen Vermerke jeweils nur einzeln auf beiden Originalen.
  5. 5Eine Abweichung ergibt sich nur in der Datierungszeile, in der es einmal unsers richs im dritten jare und einmal, inkorrekt, im virden jare heißt.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 14 n. 217, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1443-11-08_9_0_13_14_0_217_217
(Abgerufen am 28.03.2024).