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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 14

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Kg. F. gebietet Heinrich von Lünen (Lyne), der sich Freigraf zu Brackel nennt, aufgrund der im Namen genannter Nürnberger Bürger und Einwohner1 vorgebrachten Appellation von Bürgermeistern und Rat der Stadt Nürnberg gegen sein an diese gerichtetes Gebot, Michel Beheim d. Ä. Hans Löffelholz d. Ä. Burkhard Pesler (Besler) und seinen Bruder dazu anzuhalten, einem Urteil des Freigrafen Konrads von Lindenhorst, Folge zu leisten, und in Anbetracht der Tatsache, daß dies trotz Rechtserbietens der Nürnberger geschehen sei und damit eine Verletzung der Bestimmungen der dem Freistuhl durch ihren Prokurator vorgelegten kgl. Reformation2 sowie eine Mißachtung ihrer Befreiung von fremden Gerichten darstelle, nicht weiter zu prozessieren, solange die Appellation vor ihm anhängig ist. Er erklärt ferner, daß alles was er, Heinrich von Lünen oder andere in dieser Angelegenheit gerichtlich unternommen haben oder noch unternehmen werden, ungültig sein soll und stellt Zuwiderhandlungen unter seine und des Reichs schwere Ungnade und die in der Reformation ausgewiesenen Pönen.

Originaldatierung:
An freytag vor sand Marteins tag.
Kanzleivermerke:
KVr: D.m.d.r. – KVv: Inhibit(i)o Lyn (oberer rechter Blattrand).

Überlieferung/Literatur

Org. im StA Nürnberg (Sign. Rst. Nürnberg, Urkunden des 7-farbigen Alphabets Nr. 1672), Pap., rotes S 11 rücks. aufgedrückt. Reg.: MEININGHAUS , Die Grafen von Dortmund S. 281f.; MEININGHAUS , Die Dortmunder Freistühle S. 182. Lit.: VEIT, Nürnberg und die Feme S. 159f. n. 87-90.

Anmerkungen

  1. 1Die Aufzählung ist identisch mit derjenigen in n. 199, gesondert genannt werden als Appellanten darüber hinaus auch die Beklagten Beheim, Löffelholz und Pesler.
  2. 2Siehe n. 150.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 14 n. 216, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1443-11-08_8_0_13_14_0_216_216
(Abgerufen am 29.03.2024).