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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 14

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Kg. F. teilt Dietrich von Vietinghoff (von den Vittinghove) genannt Nordkirch mit, die Nürnberger Bürger Ulrich Haller, Hans Tetzel, Paul Vorchtel, Hans Groland (Gralant), Karl Holzschuher, Sebald Pömer (Perner), Berthold Nützel, Michel Beheim (Beheym), Berthold Pfinzing, Berthold Volckamer (Volkmer), Mathes Ebner, Paul Grundherr, Peter Mendel, Niklas Muffel, Ulrich Stromer, Konrad Paumgartner d. Ä. Erhard Schürstab, Georg Haller, Heinrich Rummel, Georg Geuder, Ulman Hegnein (Hegen), Berthold Tucher, Peter Rieter, Hans Graser, Ludwig Pfinzing, Konrad Eschenloer (Escheloer), Friedrich Plecher, Konrad Woff und der Nürnberger Ratsschreiber Meister Hans Marquard hätten ihm mit swerer clag vorgebracht, Dietrich Pflüger, der sich Freigraf der Krummen Grafschaft nennt, habe sie trotz eines aufgrund einer früheren Appellation in Sachen des Nürnberger Bürgers Heinz Imhoff zu Frankfurt vor dem kgl. Kammergericht zu ihren Gunsten ergangenen Urteils1 wiederum in dieser Angelegenheit vor den Freistuhl zu Brüninghausen geladen. Unter Bezug auf ihr Rechtserbieten vor uns oder unserm richter zu Nürnberg, die Verletzung ihrer Befreiung von fremden Gerichten, sowie auch unter Hinweis auf die Mißachtung der Bestimmungen der reformacion2 und des genannten Kammergerichtsurteils hätten sie wiederum ausweislich vorgelegter Schriftstücke ordenlich und zu rechten zeiten an ihn appelliert. Er gebietet ihm daher, solange die Sache vor uns unausgetragen hanget, nicht weiter zu prozessieren, erklärt alle durch Dietrich Pflüger, ihn und andere sachwallter dennoch vollzogenen Maßnahmen für ungültig und stellt Zuwiderhandlungen unter seine und des Reichs schwere Ungnade sowie die in der Reformaion vorgesehenen Pönen. Da er darüber hinaus der Bitte der Nürnberger auf Klage um Kosten- und Schadensersatz stattgegeben habe, lädt er ihn auf den 60. Tag nach Erhalt dieses Briefs bzw. den ersten darauf folgenden Rechttag peremptorisch vor sich und weist ihn darauf hin, daß auch bei Abwesenheit auf Erfordern der Kläger verfahren werden wird.

Originaldatierung:
An freitag vor sand Marteins tag (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: D.m.d.r. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert, der Kop. zufolge Pap. mit rücks. aufgerücktem S. – Kop.: Notariatsinstrument3 des öff. Notars Leonhard Erengroß von Gastein (Kasteun), aus dem Salzburger Bistum, von 1444 Januar 8 im StA Nürnberg (Sign. Rst. Nürnberg, Urkunden des 7-farbigen Alphabets Nr. 1691), Perg. Lit.: MUMMENHOFF, Vehme S. 44; VEIT, Nürnberg und die Feme S. 158f. n. 85 und 86.

Anmerkungen

  1. 1Sieben. 130.
  2. 2Sieben. 150.
  3. 3Das Notariatsinstrument wurde anläßlich der versuchten Insinuierung des Mandats durch den Notar zu Dortmund im Weinhaus genannt zum Renten ausgestellt und bezeugt von Heinrich Blankstein und Winmar Horsiken von Hattingen (Hettingen), aus dem Kölner Bistum. Nordkirch verweigerte die Annahme des Mandats mit der Begründung, daß der Insinuierungsort nicht sein Wohnort sei. Der Einrede des Notars, er were in dem rich, begegnete Nordkirch mit großen Zorn und schied ohne das Mandat bzw. ohne dessen Inhalt zu hören. Das augenscheinliche Angebot Nordkirchs, die Zustellung an seinem Wohnort zu gestatten, nahm der Notar merklicher sorg wegen nicht an.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 14 n. 198, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1443-10-04_3_0_13_14_0_198_198
(Abgerufen am 19.04.2024).