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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 14

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Kg. F. gewährt den Mgff. Johann und Albrecht von Brandenburg eine Frist von zwei Jahren zum Empfang ihrer Regalien und Lehen, bestimmt, daß sie diese in dieser Zeit ungehindert genießen sollen, als ob sie sie schon zu Lehen empfangen hätten, und fordert sie auf, spätestens nach Ablauf der Frist die Lehen persönlich von ihm zu empfangen und ihm dafür die gewöhnlichen Eide und Gelübde zu leisten.

Originaldatierung:
An mittichen nach sannd Barabaren tag (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r. marescallo de Pappenheym ref. Wilhelmus Tacz (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

[Org. im StA Bamberg, der Kop. zufolge mit rücks. aufgedrücktem S.] – Kop.: Vom Plassenburger Archiv mit drei Unterschriften beglaubigte Abschrift von 1778 März 18 im StA Nürnberg (Sign. Fst. Ansbach, Generalrepertorium, Urkunden Nr. 129), Pap., rotes S aufgedrückt.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 14 n. 161, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1442-12-05_1_0_13_14_0_161_161
(Abgerufen am 29.03.2024).