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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 14

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Kg. F. erteilt Hz. Johann (IV.) von Bayern(-München), der beiden teilen wol gesessen sei, den Kommissionsauftrag, den trotz reger schriftlicher Behandlung auch durch ihn (Kg.) bisher noch nicht beigelegten Streit zwischen Bürgermeistern, Rat und Bürgern zu Nürnberg und Werner von Parsberg, Ritter, einer- sowie Hinko Krussina von Schwamberg andererseits zu beenden, gebietet ihm daher, die Parteien zu laden, zu verhören und schließlich nach pillichait und gelegenheit der sachen zu entscheiden.

Originaldatierung:
Am sampstag vor dem suntag Letare zu mittervasten (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r. Wilhelmus Tatz (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Von Jo(hann) Ulmer unterfertigtes Vidimus des Landgerichts Nürnberg von eritag nach dem suntag Judica in der vasten 1442 (März 20) und mit dem Rückvermerk Ein vidimus ein(er) commission unß(er)s gnedigisten h(e)ren des R(omischen) kungs uff hertzog Johannß als von des von Swanberg weg(e)n im StA Nürnberg (Sign. Rst. Nürnberg, Urkunden des 7farbigen Alphabets Nr. 1494), Perg., wachsfarbenes S des Unterfertigers mit Rücks, des Landgerichts an Ps. – Abschrift im StA Nürnberg (Sign. Rst. Nürnberg, Akten des 7-farbigen Alphabets Nr. 27 fol 15r-v), Pap. (15. Jh.). Lit.: POLÍVKA, Das Selbstbewußtsein des böhmischen Adels S. 426-450.

Kommentar

Noch während der Laufzeit dieser Kommission gab es Verhandlungen über einen Wechsel des Kommissars. Wie der Nürnberger Rat mit Schreiben an Ulrich von Rosenberg von 1442 April 17 (StA Nürnberg, Sign. Rst. Nürnberg, Briefbücher Nr. 15 fol. 228r -229r) zu erkennen gab, hatte sich der von Schwamberg vormals einen der Ldgff. von Leuchtenberg als Kommissar gewünscht. Sobald dem Rat klar sei, welcher der Ldgff. gemeint sei, seien auch sie bereit, sich auf diesen zu einigen. Sie hätten bereits mit dem in Nürnberg weilenden Ldgf. Leupold die Angelegenheit besprochen, der ihnen gütlichen Austrag in Aussicht gestellt habe, im Hinblick auf die bestehende Kommission Hz. Johanns jedoch nicht legitimiert sei.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 14 n. 86, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1442-03-10_1_0_13_14_0_86_86
(Abgerufen am 19.04.2024).