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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 14

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Kg. F. teilt Bartholomäus Truchseß von Pommersfelden oder einem anderen derzeitigen Landrichter und den Urteilsprechern des Landgerichts Nürnberg mit, daß Bürgermeister und Rat der Stadt Ulm gegen die einerseits von dem Augsburger Kürschner Hans Rot gegen etliche ihrer Mitbürger, namentlich Walter Ehinger, Konrad Karg d. Ä. und dessen Sohn Konrad, und andererseits von Lutz von Lauffen (Louffen) gegen die Ulmer Bürger Konrad Kraft und Hans Swäblin erwirkten gerichtlichen Vorladungen appelliert haben, da dies alles entgegen ihrer von Kaisern und Königen erworbenen Freiheit1 und trotz ihres Rechterbietens geschehen sei. Er gebietet ihnen daher aufgrund der Appellation der Ulmer, die im übrigen auf zahlreiche vergebliche Eingaben um Rechtsverweisung an den verstorbenen Mgf. Friedrich (I.) von Brandenburg, danach an Mgf. Albrecht und den jeweiligen Landrichter verwiesen hätten, die Prozesse unverzüglich einzustellen und an ihn zu verweisen und erklärt jedes weitere Vorgehen ihrerseits in dieser Sache für ungültig.

Originaldatierung:
An eritag nach dem suntag Letare zu mittervasten.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r. Conr(adus) p(re)p(osi)tus Wienn(ensis) canc. – KVv: Ulm (oberer Blattrand); Inhibicion die von Ulm antreffend (Empfängervermerk auf der Rückseite).

Überlieferung/Literatur

Org. im StA Nürnberg (Sign. Rst. Nürnberg, Urkunden des 7-farbigen Alphabets Nr. 1420), Perg., rotes S 12 rücks. aufgedrückt.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. die Gerichtsprivilegien K. Sigmunds von 1433 August 10 (RI XI n. 9616 und 9617).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 14 n. 54, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1441-03-28_1_0_13_14_0_54_54
(Abgerufen am 29.03.2024).