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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 14

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Kg. F. teilt Eberhard von Seinsheim, Deutschordensmeister, mit, Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg hätten ihm vorbringen lassen1, sie wären auf seine (Eberhards) Veranlassung hin von einem Richter des Konzils zu Basel wegen eines in Nürnberg aufgrund zahlreicher Delikte nach Reichsrecht abgeurteilten schädlichen Mannes zu einer neuerlichen Prozeßführung in Bamberg oder anderswo zum Zwecke gütlicher Einigung oder richterlicher Entscheidung durch diesen abgefordert worden, obwohl Eberhard sie bisher nicht vor die für sie zuständigen weltlichen bzw. geistlichen Gerichte gefordert habe und überdies ein solches Vorgehen gegen die ihnen von ihm und dem Reich gewährten Gnaden bezüglich des Deutschordenshauses zu Nürnberg gerichtet sei.2 Der Kg. weist darauf hin, daß unter den Dekreten des Konzils auch festgelegt sei, daß alle Klagsachen vor den jeweils zuständigen Gerichten abzuhandeln seien, und noch zu Zeiten Kg. Albrecht (II.) mit Rat der Kff. und Fürsten des Reichs auf verschiedenen Tagen zu Mainz, Frankfurt, Nürnberg und anderswo merklicher notdurfft willen der heiligen kristenheit beratschlagt und festgelegt wurde, keinerlei Prozesse vor dem Konzil bzw. dem Papst zuzulassen, welches auch Eberhard und sein Orden zur Kenntnis genommen hätten.3 Die Geltungsdauer dieses Beschlusses habe er (Kg. F.) nach seiner Wahl wiederum mit Rat der Kff. und Fürsten bis zu dem nach Mainz auf unserr lieben Frawen tag liechtmess (1441 Februar 2) einberufenen Tag verlängert, was Eberhard ebenfalls sicher bekannt geworden sei. Er gebietet ihm daher, unter nochmaligem ausdrücklichem Bezug auf die auch vom Deutschen Orden mitgetragene Einung, weder mit dem Richter des Konzils noch in anderer Weise gegen die Nürnberger bis zu dem festgesetzten Tag in Mainz gerichtlich vorzugehen, es sei denn, er bringe die Angelegenheit zuvor, soweit Weltliches betroffen ist, vor ihn den Kg. soweit Geistliches betroffen ist, vor den für die Nürnberger zuständigen Bischof, als jeweils ordentliche Richter. Im Falle der Nichtbefolgung dieses Gebots weist er ihn abschließend darauf hin, daß er (Kg.), die Kff. Fürsten und andere Parteien den Ausschluß des Deutschen Ordens aus der genannten Einung mit allen schädlichen Folgen für diesen betreiben werden.

Originaldatierung:
An phincztag nach sand Jacobs tag des zwelfpoten.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r. Hermannus Hecht.

Überlieferung/Literatur

Org. im StA Nürnberg (Sign. Rst. Nürnberg, Urkunden des 7-farbigen Alphabets Nr. 1375), Perg., rotes S 12 rücks. aufgedrückt. – Kop.: Notariatsinstrument4 des öff. Notars Michael Ludwici von Adelsdorf, Kler. des Bistums Bamberg, von 1440 August 13 mit dem Rückvermerk Executio l(itte)re v(u)lgaris d(o)m(ini) n(ost)ri regis domino Eberhardo de Saunsheim m(a)g(ist)ro ordinis Teutonicorum facta etc. ebd. (ebd. Nr. 1383), Perg. – Abschrift in einer Aktenzusammenstellung der Auseinandersetzungen des Deutschen Ordens ebd. (Sign. Rst. Nürnberg, Akten des 7-farbigen Alphabets Nr. 2), Pap. (15. Jh.). Vgl. n. 29. Der Nürnberger Rat berichtete 1440 August 18 seinen Unterhändlern, Dr. Konrad Konhofer und dem Stadtsyndikus Johann Marquard, über die ohne Antwort seitens des Deutschordensmeisters gebliebenen Insinuierung des kgl. Mandats und bat um Rat hinsichtlich seiner Absicht, die Angelegenheit wiederum vor den Kg. zu bringen (StA Nürnberg, Sign. Rst. Nürnberg, Briefbücher Nr. 14 fol. 223r-v). Lit.: WEIGEL, Dr. Conrad Konhofer S. 248f.

Anmerkungen

  1. 1Mit Schreiben von 1440 Juli 18 an Kg. F. hatte der Rat seinen Stadtschreiber Ulrich Truchseß beauftragt, die Nürnberger Stellungnahme zu diesem Vorgang vorzutragen (StA Nürnberg, Sign. Rst. Nürnberg, Briefbücher Nr. 14 fol. 204r-v).
  2. 2Hier ist auf die allgemeinen Privilegienbestätigungen von 1440 Mai 16 bzw. 17 zu verweisen (s. n. 10, 13-19). Eine explizite Privilegierung hinsichtlich des Deutschordenshauses ist bisher nicht bekannt, vgl. auch WEISS , Deutschordens-Ballei Franken S. 232-237 und DIEFENBACHER , Reichsstädte und Orden S. 287-297.
  3. 3Das umfangreiche Material ist niedergelegt in den RTA 13 -15. Vgl. auch den Überblick mit weiterführender Literatur von HELMRATH , Das Basler Konzil S. 289-313.
  4. 4Das Notariatsinstrument wurde auf Betreiben des Michel von Ehenheim am Tag der zu Horneck am Neckar vorgenommenen Insinuierung des kgl. Mandats aufgesetzt und bezeugt von Leonhard von Seinsheim zu Scheraau, Meister Mertein Mertle von Ochsenfurt, Sekretär des Deutschordensmeisters Eberhard, Hans Frank von Lauda (Lawden), Conrad Knaus (Knaws), Wilhelm Lenger, Konrad Braun (Prawn), alle aus den Bistümern Würzburg und Bamberg, und weiteren, ungenannten Zeugen.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 14 n. 30, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1440-07-28_1_0_13_14_0_30_30
(Abgerufen am 29.03.2024).