Regestendatenbank - 201.916 Regesten im Volltext

[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 14

Sie sehen den Datensatz 6 von insgesamt 501.

Kg. F. bestätigt dem Erbmarschall und Ritter Konrad von Pappenheim, dessen Bruder Heinrich und den anderen Brüdern und Erben alle ihre Privilegien und Rechte1. [1]2 Niemand darf sie vor ein fremdes Gericht vorladen und über sie richten lassen, vielmehr sollen sie allein vor dem heyligen römischen reiche oder dem, der dez reichs phleger ist, zu Recht stehen. Ihre Hintersassen sind allein vor das Gericht der Marschalle zu laden, es sei denn, sy swolten dann von iren leutten selb nicht richten. [2] Auf ihrem Gebiet können sie Weiher, Mühlen, Tavernen und anderes, waz in nuczlich ist, anlegen. [3] Kein anderer Herr oder andere Stadt soll ihre Eigenleute und Landsassen vor der festgesetzten Frist ohne Zustimmung der Pappenheimer schirmen oder wegführen. [4] Sie sollen Frieden und Geleit für alle Bewohner ihrer Stadt Pappenheim für Jahr und Tag haben, auch für diejenigen, die außerhalb der Stadt übernachten. [5] Mit den bei ihnen ansässigen Juden dürfen allein sie Umgang pflegen, sie sollen sie schirmen und schützen, ohne dafür dem Reich bzw. dem Amtmann des Reiches verantwortlich zu sein. [6] Das Geleit sollen sie haben vom Galgen bei Monheim (Monhaym) bis nach Weißenburg zu dem Kreuz (Crewcz), von Weißenburg nach Bubenheim (Bubenhaim) über die Brücke bis an das Geleit der Gff. von Oettingen (Otingen). [7] Sie dürfen ungehindert im Weißenburger Forst jagen. [8] Als Reichslehen sollen sie auch die gemeinschaftliche Weide (cuppelwayd) von der Brücke bei Solnhofen (Sulnhofen) bis an die Brücke bei Bubenheim (Bubenhaym) besitzen. [9] Aus besonderer Gnade erhalten sie den Wildbann in den folgenden Waldungen und Umkreisen, namentlich von dem Hochholz (Hochholcz) bis zum Dorntal, vom Dorntal bis zur Gebhalde (Gebenhalden), von der Gebhalde bis zum Trommetsheimer Berg (Trumeczhamer perg), vom Trommetsheimer Berg bis zum Nagelberg (Achelsperg) und von dort bis zum Burgstall bei Treuchtlingen (Trewtlingen) und alles Dazwischenliegende bis an die Altmühl. [10] Der Kg. verleiht ihnen ferner den Wildbann und die Forstrechte auf die genannten Holzungen und Kreise bis an die Brücke bei Bubenheim und von dieser Brücke bis an den Steg bei Eßlingen. [11] Aus besonderer Gnade gewährt er ihnen in diesem Gebiet das alleinige Jagdrecht. Der Kg. bestätigt ihnen die beschriebenen Rechte sowie alle anderen von römischen Kaisern und Königen erworbenen Handfeste, Briefe, Privilegien etc. und gebietet allen Fürsten, Gff. etc. und Reichsuntertanen die Beachtung dieser Bestätigung bei einer je zur Hälfte an die kgl. Kammer und die Geschädigten zu zahlenden Pön von 60 Mark Gold. Er erklärt alle, von anderen auf welche Weise auch immer von ihm erlangten Rechte, die den obigen Rechten entgegenstehen, für unwirksam und ungültig.

Originaldatierung:
Am sambstag vor sant Philips und Jacobs tage der heyligen czwelffbotten.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r. Hermannus Hecht. – KVv: Rta Jacobus Widerl (Blattmitte).

Überlieferung/Literatur

Org. im StA Nürnberg (Sign. Herrschaft Pappenheim, Urkunden sub dat.), Perg., S ehedem an Ps. ab und verloren. Reg.: CHMEL n. 22; LICHNOWSKY (-BIRK) n. 62. Lit.: KRAFT, Über Weißenburg S. 159-168.

Kommentar

Vgl. die mit abweichender Reihung der Empfängernamen für die Pappenheimer Marschälle ausgestellte Lehnsurkunde von 1442 Juli 30 (Regg.F.III. H. 2 n. 6 und unsere n. 137).

Anmerkungen

  1. 1Vgl. die Bestätigung K. Sigmunds von 1434 Januar 6 (RI XI n. 9940).
  2. 2Die nachfolgende Einteilung in Unterabschnitte entspricht nicht der Vorlage, sondern stellt lediglich eine vom Bearbeiter vorgenommene Gliederungshilfe dar.

Nachträge

Nachtrag einreichen
Einreichen
Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 14 n. 6, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1440-04-30_1_0_13_14_0_6_6
(Abgerufen am 19.04.2024).